Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·8 K 6854/00·13.11.2002

Auskreuzungsraps ist kein GVO: Untersagung des Inverkehrbringens rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die das Inverkehrbringen von in 50 m Umkreis geerntetem Raps untersagte und die Inaktivierung (Keimungsunfähigkeit) anordnete. Streitpunkt war, ob durch Auskreuzung entstandene Rapssamen als gentechnisch veränderte Organismen gelten und ihre Abgabe an eine Ölmühle ein genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen darstellt. Das VG hob die Verfügung auf, weil die Weitergabe kein Inverkehrbringen i.S.d. GenTG a.F. sei und die Samen nicht als GVO einzustufen seien. Maßgeblich sei, dass die Samen durch natürlichen Bestäubungsprozess ohne zielgerichtete „Verwendung“ gentechnisch veränderter Organismen entstanden; zudem war das Auskreuzungsrisiko bereits Gegenstand der Freisetzungsgenehmigung.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Ordnungsverfügung (Inverkehrbringensverbot/Inaktivierung) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Inverkehrbringen nach § 3 Nr. 8 GenTG a.F. setzt voraus, dass Produkte gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

2

Durch Auskreuzung infolge natürlicher Bestäubung entstandene Samen sind keine gentechnisch veränderten Organismen i.S.d. § 3 Nr. 3 GenTG a.F., wenn die genetische Veränderung nicht durch einen Eingriff bewirkt wurde, der unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt.

3

Die Ausnahme für natürliche Prozesse in § 3 Nr. 3 Abs. 2 GenTG a.F. greift nur dann nicht ein, wenn gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger zielgerichtet zur Erzeugung des anderen Organismus eingesetzt werden; bloße Inkaufnahme einer Auskreuzung genügt nicht.

4

Eine auf § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG a.F. gestützte Untersagung des Inverkehrbringens ist rechtswidrig, wenn mangels Vorliegens eines genehmigungspflichtigen Inverkehrbringens keine „erforderliche Genehmigung“ fehlt.

5

Ist das Verbot des Inverkehrbringens rechtswidrig, fehlt regelmäßig auch die Grundlage für daran anknüpfende Nebenanordnungen wie die Verpflichtung, Erntegut keimungsunfähig zu machen.

Relevante Normen
§ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes (GenTG)§ 14 Abs. 1 Nr. 2 GenTG§ 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG§ 3 Nr. 8 GenTG§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 b GenTG§ 8 Abs. 2 GenTG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Berufung und Revision werden zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über eine Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte dem Kläger untersagte, den Raps eines bestimmten Feldes in Verkehr zu bringen, und ihm gebot, den Raps keimungsunfähig zu machen und die Ernte des Rapses drei Tage zuvor der Überwachungsbehörde anzuzeigen.

3

Der Kläger ist Eigentümer des G. 177, H. . 1, Gemarkung C. . Auf einer Fläche von 0,5 Hektar des genannten Feldes baute die I. T.---ring B. GmbH aufgrund einer Vereinbarung, die eine Nutzung bis zum 31.12.2002 vorsah, in der Wachstumsperiode 1999/2000 transgenen Raps an. Dem Raps wurde ein bestimmtes Gen (PAT-Gen) eingepflanzt, das ihn tolerant gegenüber einem bestimmten Pflanzenvernichtungsmittel machte. In einem Abstand von zunächst 0,5 m zu der Versuchsfläche baute der Kläger gleichzeitig konventionellen Winterraps der Sorte „Express" an. Die Freisetzung des transgenen Rapses war der I. T.---ring B. GmbH mit Bescheid des Robert-Koch-Institutes vom 2. Juni 1999 i.V.m. einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 1999 für den Standort in C. genehmigt worden. Zur Begründung hieß es in dem Bescheid vom 2. Juni 1999, das Robert-Koch-Institut sei nach Anhörung der Zentralen Kommission für biologische Sicherheit (ZKBS) und im Einvernehmen mit der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und dem Umweltbundesamt zu dem Schluß gelangt, daß nach dem Stand der Wissenschaft keine schädlichen Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes - GenTG - bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten seien. Unvertretbare Risiken bestünden nicht. Ein solches Risiko sei auch nicht bei einer möglichen außerplanmäßigen Verbreitung der gentechnisch veränderten Rapspflanzen durch Auskreuzung und Weitergabe sowie durch eine absichtliche Entnahme und Vermehrung der Pflanzen durch Unbefugte zu erwarten. Für die beiden Rapslinien „Falcon GS40/90" und „Liberator 8/92-01" und daraus durch herkömmliche Züchtung abgeleitete Linien seien in den Jahren 1996 bzw. 1998 von der Firma B. GmbH in Deutschland Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens gestellt worden. Das Robert-Koch-Institut habe in seiner Stellungnahme das Inverkehrbringen dieser Pflanzen befürwortet. Über die Anträge sei im EU-Verfahren bislang nicht abschließend entschieden worden. Sommerraps sei eine einjährige Pflanze, Winterraps eine überjährige Pflanze. Nach der generativen Phase sterbe die Pflanze ab, nur aus den gebildeten Samen könnten neue Pflanzen entstehen. Samen, die an nicht gentechnisch veränderten Rapspflanzen durch eine Bestäubung mit Pollen der gentechnisch veränderten Rapspflanzen entstanden seien, könnten zur Gewinnung von Rapsöl verwendet werden. Das in den Samen exprimierte PAT würde bei der Gewinnung von Öl aus Rapssamen durch die üblichen Verarbeitungsschritte zusammen mit den übrigen Proteinen vom Öl getrennt. Die Proteine verblieben in dem Preßrückstand, dem sogenannten „Ölkuchen", der als Viehfutter verwendet werde. Die Bewertung der durch die übertragenen Nukleinsäuresequenzen bewirkten Veränderungen in den gentechnisch veränderten Rapspflanzen habe ergeben, daß daraus keine Gefährdungen zu erwarten seien. In dem entsprechenden Teil des Genehmigungsbescheides hatte das Robert-Koch-Institut ausgeführt, schädliche Einwirkungen der in den gentechnisch veränderten Pflanzen enthaltenen Phosphinothricin-Acetyltransferase seien bei einem Verzehr von Pflanzenteilen durch Tiere oder Menschen nicht zu erwarten. Bei einer oralen Aufnahme sei davon auszugehen, daß das Enzym ebenso wie Proteine im allgemeinen im Verdauungstrakt abgebaut würden. Das PAT-Protein besitze keine der für allergene Proteine aus Nahrungsmitteln typischen Eigenschaften (Hitzestabilität, Stabilität im Verdauungstrakt) sowie keine Sequenzhomologie zu bekannten Allergenen. Zudem liege für einen gentechnisch veränderten Sommerraps, der neben dem PAT-Gen das npt-II-Gen trage, in der EU seit Sommer 1998 die Genehmigung für den Import und die Verarbeitung des Rapses zu den üblichen Produkten vor.

4

Unter dem 7. Februar 2000 schrieb das T1. V. I1. dem Kläger, bei dem unmittelbar vom Kläger rund um die Versuchsfläche angebauten konventionellen Raps der Sorte „Express" komme es vermutlich zu Auskreuzungen des transgenen Rapses. Unabhängig von der Freisetzungsgenehmigung sei das erstmalige Inverkehrbringen von transgenem Raps (z.B. Abgabe an Dritte) ebenfalls genehmigungsbedürftig nach dem Gentechnikgesetz. Er beabsichtige im Rahmen seiner Aufgabe als Überwachungsbehörde in dem um die oben genannte Versuchsfläche gelegenen Rapsfeld ein Meßprogramm zur Ermittlung der Auskreuzungshäufigkeit und Konzentration von transgenen Rapskörpern durchzuführen. Werde durch die Messung ein Rechtsverstoß gegen das Gentechnikgesetz festgestellt (illegales Inverkehrbringen im Sinne des Gentechnikgesetzes) könne es zur Folge haben, daß es zur Untersagung der Vermarktung des Erntegutes von der in Rede stehenden Fläche komme. In der Folgezeit sahen das T1. V. I1. und die Beklagte allerdings aus Kostengründen von einer derartigen Messung ab.

5

Laut Schreiben des T2. V1. I1. an die Beklagte vom 23. März 2000 werde nach Auskunft des Klägers der konventionelle Raps zur Biodieselher- stellung verwendet (nachwachsender Rohstoff), da aber in der verarbeitenden Ölmühle zunächst nicht differenziert werde zwischen Lebensmittel und Rohstoffen für Biodiesel, sondern erst das gewonnene Rapsöl entsprechend aufgeteilt werde, werde es zu einer Mischung kommen und so auch Produkte aus dem in Rede stehenden konventionellen Rapsernte gut in die Lebensmittelproduktion gelangen. Abnehmer und Verarbeiter des Erntegutes sei die bäuerliche Bezug- und Absatzgenossenschaft Werl.

6

Laut einem Vermerk vom 10.5.2002 blühte am 20.4.2000 der konventionelle Raps zu 5 - 10 %, der transgene Raps zu 2 - 5 %. Ein 5m breiter Streifen um die Freifläche sei im Wachstum infolge Herbizideinsatzes zurück und werde wohl eingehen, sodaß dann ein Abstand von 5m zum konventionellen Raps bestehe.

7

Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Untersagung des Inverkehrbringens der Ernte des in Rede stehenden Rapses bis zu einem Abstand von 50 m zur Freisetzungsfläche an. In seiner Antwort vom 21. Juni 2000 erklärte der Kläger, dem geplanten Verbot der Abgabe des von ihm geernteten Rapses nicht zuzustimmen. Vielmehr sei er der Meinung, daß der Anbau des gentechnisch veränderten Rapses auf der Freisetzungsfläche auf seinem Grundstück rechtmäßig und im vollem Umfang genehmigt sei. Die Freisetzungsgenehmigung des Robert-Koch-Institutes habe alle Folgewirkungen des Rapsanbaus untersucht und gestattet. Selbstverständlich sei auch die Möglichkeit des Auskreuzens berücksichtigt, bewertet und alle daran anknüpfenden Handlungen genehmigt worden. Im übrigen halte er Verbot der Abgabe des Rapses angesichts dessen erwiesener Ungefährlichkeit und angesichts der damit für ihn verbundenen wirtschaftlichen Belastung für unverhältnismäßig.

8

Mit Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2000, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am selben Tage ausgehändigt, untersagte die Beklagte dem Kläger (1.) das Inverkehrbringen des in einem Abstand von 50 m zur gentechnischen Freisetzungsfläche der B1. D. GmbH auf dem Grundstück in C. , H. . 1, G2. 177 geernteten und keimungsfähigen Rapses, gab ihm (2.) auf, das von der Nr. 1 erfaßte Erntegut innerhalb von drei Tagen nach der Ernte keimungsunfähig zu machen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen mit dem T2. V. I1. abzustimmen sowie (3.) die Erntearbeiten drei Tage zuvor beim T2. V. I1. anzuzeigen, und ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnungen Nr. 1 bis 3 an. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 GenTG bedürfe einer Genehmigung, wer Produkte in den Verkehr bringe, die gentechnisch veränderte Organismen enthielten. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG könne die zuständige Behörde ein Inverkehrbringen untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliege. Rapspollen würden durch Wind und Insekten transportiert. Infolge von Pollentransfer komme es zur Auskreuzung der transgenen Eigenschaften aus dem gentechnisch veränderten Raps der Freisetzungsfläche in den Rapsbestand des Klägers und zur Bildung transgener Samen. Das Ausmaß der Auskreuzung sei - neben anderen Faktoren - abhängig von der Entfernung der transgenen Fläche zum nächsten Kreuzungspartner. Die Literatur belege, daß innerhalb von 50 m um Freisetzungsflächen die ausgekreuzte gentechnische Veränderung nachweisbar sei. Bei der vom Kläger beabsichtigten Abgabe der Rapsernte an Dritte handele es sich um ein Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne von § 3 Nr. 8 GenTG. Eine hierfür erforderliche Genehmigung liege nicht vor. Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen stelle die Freisetzungsgenehmigung vom 2.6.1999 durch das Robert-Koch-Institut nicht dar. Eine solche Genehmigung sei auch bisher nicht erteilt worden, da im EU- weiten Beteiligungsverfahren andere EU-Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewertung Bedenken geäußert hätten. Im Rahmen des der zuständigen Behörde nach § 26 GenTG eingeräumten Entschließungsermessens habe er abgewogen zwischen dem dem Kläger durch diese Verfügung entstehenden wirtschaftlichen Schaden sowie dem öffentlichen Interesse am Vollzug des GenTG. Ergebnis dieser Abwägung sei es, daß im vorliegenden Fall die Untersagung des Inverkehrbringens geboten sei. Hierbei sei berücksichtigt worden, daß dem Kläger durch die Verfügung ein wirtschaftlicher Schaden von voraussichtlich 2.000,00 DM entstehe. Für die Ernte des gesamten Schlages von 2,75 Hektar habe er bei einer Besprechung am 3. Februar 2000 nach einer grober Schätzung einen Wert von etwa 5.000,00 DM angegeben, die verlorengehenden EU-Beihilfen eingerechnet. Von der Anordnung sei jedoch nur etwa ein Hektar betroffen. Für eine Untersagung spreche entscheidend der Umstand, daß der Gesetzgeber ein Inverkehrbringen ausdrücklich unter einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt gestellt habe und daß ohne ein effektives Einschreiten gegen mit gentechnisch veränderten Organismen verunreinigte Produkte dieses Erfordernis unterlaufen würde. Auch liege es im Interesse der Verbraucher, wenn aus gentechnisch veränderten Organismen erzeugte Produkte von herkömmlichen Produkten getrennt werden könnten. Das Auswahlermessen werde unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall dahin ausgeübt, daß nur für die Rapsernte bis zu einem Abstand von 50 m zur in Rede stehenden Freisetzungsfläche das Inverkehrbringen untersagt werde und nicht für den gesamten Schlag. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren zur Freisetzung gentechnisch veränderter Rapspflanzen, für die noch kein Inverkehrbringensantrag bei der EU vorliege, werde bei transgenem Raps ein Isolationsabstand von 50 m gefordert. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 b GenTG dürften gentechnische Arbeiten wie z.B. die Lagerung gentechnisch veränderter Organismen nur in einer gentechnischen Anlage durchgeführt werden. Die Errichtung und der Betrieb einer gentechnischen Anlage bedürften einer Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 bzw. hier einer Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 GenTG. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GenTG könne die zuständige Behörde eine entsprechende Lagerung untersagen, wenn die erforderliche Anmeldung nicht erfolgt sei. Angesichts der unter 1. getroffenen Verfügung sei eine Abgabe des keimungsfähigen Erntegutes an Dritte nicht zulässig. Eine erforderliche Anmeldung einer gentechnischen Anlage zur Lagerung der gentechnisch veränderten Samen (gentechnische Arbeit) liege nicht vor. Angesichts dieser Umstände sei die Anordnung einer Inaktivierung des betroffenen Erntegutes zur Erreichung des Schutzzweckes aus § 1 GenTG geboten. Als Maßnahme der Zerstörung des gentechnisch veränderten Organismus (Keimungsunfähigkeit des Rapssamens) komme u.a. ein Zerquetschen des Erntegutes auf dem Feld in Betracht. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des GenTG sei eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde erforderlich.

9

Hiergegen legte der Kläger unter dem 17. Juli 2000 Widerspruch ein. Am 1. August 2000 erntete er nach vorheriger Anzeige den in Rede stehenden Raps.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000 änderte die Beklagte die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2000 dahingehend ab, daß das von der Nr. 1 der genannten Verfügung erfaßte Erntegut binnen vier Wochen nach Vollziehbarkeit dieses Bescheides keimungsunfähig zu machen sei. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen seien mit dem T2. V. I1. abzustimmen. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihre Rechtsauffassung zum Vorliegen des § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten halte ihre Ordnungsverfügung einer erneuten Überprüfung stand. Der Genehmigungsvorbehalt des Gentechnikgesetzes für ein Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Produkten müsse Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Klägers haben, da der Wert des Erntegutes von 2.000,00 DM als gering einzustufen sei. Eine vorherige Beprobung zur Bestimmung der Kontamination mit gentechnisch veränderten Organismen sei nicht erforderlich und wäre auch nicht zielführend gewesen. Hinsichtlich der Ziffer 2 führte sie aus, es sei richtig, daß eine Vernichtung des Erntegutes durch den Kläger eine genehmigungsbedürftige gentechnische Arbeit darstelle. Der Kläger stehe jedoch in engen vertraglichen Beziehungen zur der Firma B1. , die die genehmigte Freisetzung durchgeführt habe und zum Umgang mit dem hier in Rede stehenden Erntegut befugt sei. Insoweit umfasse die Anordnung auch die Möglichkeit, daß der Kläger den gentechnisch veränderten Raps keimungsunfähig machen lasse. Die Anordnung zu Ziffer 3 der Ordnungsverfügung habe sich erledigt.

11

Der Kläger hat am 6. Dezember 2000 die vorliegende Klage erhoben.

12

Der Kläger trägt im wesentlichen vor, bei dem ausgekreuzten Raps handele es sich weder um einen gentechnisch veränderten Organismus noch werde durch die Weitergabe an eine Ölmühle ein Produkt in den Verkehr gebracht. Darüber hinaus sei die Geltendmachung der formellen Illegalität des Inverkehrbringens angesichts des vorgängigen Behördenverhaltens treuwidrig, selbstwidersprüchlich und ermessensfehlerhaft. Darüber hinaus werde durch die Ordnungsverfügung die Bindungswirkung eines bundesrechtlichen Verwaltungsaktes (nämlich des Genehmigungsbescheides des Robert-Koch-Institutes vom 2. Juni 1999) nicht beachtet, indem diese Verfügung unzulässig nachgebessert werde. Darüber hinaus sei die Ermächtigungsnorm zur Problemlösung, wenn es zu Auskreuzung durch rechtmäßig freigesetzten Raps komme, funktionell offensichtlich ungeeignet und deshalb teleologisch zu reduzieren.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2000 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000 gefunden hat, aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit Beschluß vom 27. Juli 2000 - 8 L 1577/00 - hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2000 wiederhergestellt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluß vom 31. August 2000 - 21 B 1125/00 - den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2000 wiederherzustellen, abgelehnt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 1577/00 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des T2. V1. I1. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet.

21

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22

Die Beklagte hat ihre Untersagungsverfügung in dem Bescheid vom 13. Juli 2000 zu Unrecht auf § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gentechnikgesetzes - GenTG - gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde ein Inverkehrbringen untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Die Weitergabe des geernteten Rapses durch den Kläger an eine Ölmühle stellt kein Inverkehrbringen i.S.d. im für diese gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, nämlich der bis zum 16. August 2002 geltenden Fassung des Gentechnikgesetzes - GenTG a.F. - dar. Gem. § 3 Nr. 8 Satz 1 GenTG a.F. ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes die Abgabe von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, an Dritte und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt oder Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind. Die vom Kläger geernteten Rapspflanzen enthalten keine gentechnisch veränderten Organismen i.S.d. Gesetzes, noch bestehen sie aus solchen. Insbesondere handelt es sich bei den Rapssamen, die aufgrund der Bestäubung der konventionellen Rapspflanzen auf dem Feld des Klägers mit Pollen der gentechnisch veränderten Rapspflanzen aus der Freisetzungsfläche der B. selbst das gentechnisch veränderte PAT-Gen jener freigesetzten Rapspflanzen enthalten, nicht um gentechnisch veränderte Organismen i.S.d. GenTG. Gem. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 GenTG a.F. ist ein gentechnisch veränderter Organismus im Sinne des Gesetzes ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Der Rapssamen ist ein Organismus i.S.d. GenTG, nämlich eine biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren bzw. genetisches Material zu übertragen, § 3 Nr. 1 GenTG. Das genetische Material der Rapssamen ist aber nicht in einer Weise verändert worden, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Denn gem. § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 GenTG a.F. gelten nicht als Verfahren der Veränderung gentechnischen Materials (im Sinne des Abs. 1 Satz 1, vgl. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F.) u.a. jeder andere natürliche Prozeß, es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger verwendet oder rekombinante DNS-Moleküle eingesetzt. Der hier in Rede stehende Rapssamen ist durch einen natürlichen Prozeß, nämlich durch die Bestäubung der konventionellen, nicht gentechnisch veränderten Rapspflanzen auf dem Feld des Klägers mit Pollen der gentechnisch veränderten Rapspflanzen der Freisetzungsfläche, entstanden. Es kommt auch auf diesen letzten Prozeß in der Kette der Entstehung der Rapssamen und nicht darauf an, daß in der Ursachenkette (irgendwann einmal) genetisches Material, in diesem Fall dasjenige der Rapspflanzen der Freisetzungsfläche, verändert worden ist. Dies ergibt sich aus dem zweiten Halbsatz des § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 GenTG a.F., nach dem jeder (andere) natürliche Prozeß nur dann nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials und damit als Art und Weise der Veränderung genetischen Materials, wie sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt, gilt, wenn gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger verwendet werden. Dies zeigt auf, daß eine irgendwann einmal in der Ursachenkette der Entstehung des vorliegenden Organismus, hier des Rapssamens, erfolgte Veränderung genetischen Materials für die Qualifizierung des Organismus als gentechnisch verändert nicht ausreicht, sondern der in der Ursachenkette auftretende (andere) gentechnisch veränderte Organismus vielmehr zur Erzeugung des in Rede stehenden Organismus verwendet worden sein muß, wenn es sich bei der Weitergabe des genetischen Materials von dem gentechnisch veränderten Organismus auf den in Rede stehenden um einen natürlichen Prozeß handelt. Die Pollen der genetisch veränderten Rapspflanzen der Freisetzungsfläche sind auch nicht als Spender oder Empfänger i.S.d. § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GenTG a.F. verwendet worden. Eine Verwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn ein gentechnisch veränderte Organismus zielgerichtet zur Erzeugung eines anderen Organismusses im Wege eines natürlichen Prozesses eingesetzt wird. Außer dem Wortsinn, demzufolge die Verwendung einer Sache einen Zweck voraussetzt, zu dem sie verwendet wird, spricht für ein solches Verständnis sein Zusammenhang mit den in § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten „Verfahren der Veränderung". § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GenTG a.F. bestimmt, wann entgegen der Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz GenTG a.F. trotz Vorliegens eines natürlichen Prozesses ein Verfahren der Veränderung i.S.d. § 3 Nr. 3 Abs. 1 GenTG a.F. gegeben ist. Daß es sich bei der Verwendung gentechnisch veränderter Organismen um ein Verfahren der Veränderung handeln soll, spricht für ein Verständnis von „verwendet" im Sinne eines zielgerichteten Handelns. Ein derartiger zielgerichteter Einsatz der gentechnisch veränderten Pollen zur Erzeugung des in Rede stehenden Rapssamens liegt hier nicht vor. Eine Absicht des Klägers, durch den Anbau des konventionellen Rapses neben dem gentechnisch veränderten Raps der Freisetzungsfläche selbst gentechnisch veränderten Raps bzw. Rapssamen zu erhalten, ist nicht erkennbar. Die bloße billigende Inkaufnahme in dem Bewußtsein, daß die Auskreuzung unvermeidbar erfolgen werde, reicht hierzu nicht aus. Ebenso ist keine Absicht der B. erkennbar, den in Rede stehenden Rapssamen in den konventionellen Rapspflanzen des Klägers durch ein Bestäuben mit den Pollen der gentechnisch veränderten Rapspflanzen der Freisetzungsfläche zu erzeugen. Für ein Verständnis des § 3 Nr. 3 GenTG, daß ein gentechnisch veränderter Organismus nicht vorliegt, wenn das fremde Gen nicht absichtlich durch ein Auskreuzen aus gentechnisch veränderten Pflanzen in den Organismus gelangt ist, und daraus folgend die Verneinung eines genehmigungspflichtigen Inverkehrbringens, sprechen auch systematische Erwägungen. Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG erfordert die Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung (gentechnisch veränderter Organismen) u.a., daß nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Der Zweck einer Freisetzung besteht typischerweise in der Erforschung und Entwicklung der Gentechnik (§ 1 Nr. 2 GenTG). Demgegenüber erfordert gem. § 16 Abs. 2 GenTG die Erteilung einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen (von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen), daß nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck des Inverkehrbringens unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Zweck eines Inverkehrbringens ist gegenüber der Freisetzung typischerweise die Nutzung (§ 1 Nr. 2 GenTG) der Eigenschaften der in den Produkten enthaltenen gentechnisch veränderten Organismen. Der Zweck der Nutzung der Eigenschaften der gentechnisch veränderten Organismen impliziert, daß diese absichtlich erzeugt und in die Produkte eingebracht worden sind. Demgegenüber spricht § 14 Abs. 1 Satz 2 GenTG nicht zwingend für ein weites Verständnis des Begriffs „verwendet" in § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GenTG. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehrbringen auch die Nachkommen und das Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus erfassen. Sie besagt damit etwas über die mögliche Reichweite einer Freisetzungs- oder Inverkehrbringensgenehmigung und nicht über deren Voraussetzungen. Der Vorschrift verbleibt auch bei Zugrundelegung der hier dieser Auslegung des § 3 Nr. 3 GenTG ein sinnvoller Anwendungsbereich, nämlich für ein Inverkehrbringen von Nachkommen von gentechnisch veränderten Organismen, die unter Verwendung dieser (absichtlich) erzeugt werden und deshalb dem Genehmigungerfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenTG unterfallen. Schließlich spricht auch für das oben angeführte Verständnis des § 3 Nr. 3 GenTG, daß die mit der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen typischerweise verbundene Gefahr eines Auskreuzens des veränderten Gens in die Umwelt Prüfungsgegenstand der Freisetzungsgenehmigung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG ist. Demnach ist die Genehmigung für eine Freisetzung (nur dann) zu erteilen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Dementsprechend hatte das Robert-Koch-Institut im vorliegenden Fall in seinem Genehmigungsbescheid vom 2. Juni 1999 die Gefahren für die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter, die sich aus dem Bestäuben konventioneller Rapspflanzen mit Pollen der freizusetzenden gentechnisch veränderten Rapspflanzen und namentlich auch durch die Weiterverbreitung und - verarbeitung der auf diese Weise an den konventionellen Rapspflanzen entstehenden Rapssamen ergeben könnten, überprüft und das Vorliegen solcher Gefahren verneint. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Überprüfung desselben Sachverhaltes im Rahmen einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen erforderlich sein sollte. Der Schutzzweck des GenTG gebietet eine derartige nochmalige Überprüfung desselben Sachverhaltes nicht. Insbesondere gebietet der Zweck des GenTG einer größtmöglichen Vorsorge gegen vorhandene oder vermutete Gefahren eine solche doppelte Überprüfung nicht. Abgesehen davon, daß Zweck des GenTG gem. § 1 nicht nur der Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie der sonstigen Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und von Sachgütern vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte (Nr. 1), sondern auch die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik (Nr. 2), und demgemäß Gefahren für die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter durch eine Freisetzung bzw. ein Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern lediglich unvertretbare schädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sein müssen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GenTG), verstieße ein derartiges Gebot auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

23

Die Rechtswidrigkeit des Verbotes, den geernteten Raps in den Verkehr zubringen, zieht die Rechtswidrigkeit des Gebotes, den geernteten Raps keimungsunfähig zu machen, nach sich.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Berufung und Revision waren zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.