GenTG: Abgabe eingekreuzten Rapses ist genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen
KI-Zusammenfassung
Ein Landwirt begehrte Eilrechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Untersagung, in 50 m Entfernung zur Freisetzungsfläche geernteten keimfähigen Raps zu veräußern. Streitpunkt war, ob die Abgabe an Dritte wegen der bestehenden Freisetzungsgenehmigung kein „Inverkehrbringen“ i.S.d. GenTG sei. Das OVG NRW verneinte dies: Die Ausnahme greift nur, soweit die Abgabe im Rahmen des genehmigten Freisetzungsvorhabens und unter dem Kontrollregime des GenTG erfolgt. Im Ergebnis überwog das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines ungenehmigten Inverkehrbringens; die aufschiebende Wirkung wurde insoweit nicht wiederhergestellt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Veräußerungsverbot (Ziff. 1) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Die Abgabe von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, an Dritte ist regelmäßig ein Inverkehrbringen i.S.v. § 3 Nr. 8 GenTG, wenn die Weitergabe nicht im Rahmen der genehmigten Abläufe eines Freisetzungsvorhabens erfolgt.
Der Ausnahmetatbestand „soweit die Produkte Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind“ in § 3 Nr. 8 GenTG setzt einen inhaltlichen Bezug zwischen Freisetzungsgenehmigung und der konkreten Weitergabe voraus; eine Abgabe in den unkontrollierten Warenverkehr wird hiervon nicht erfasst.
Eine Untersagungsverfügung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG kann auch gegenüber einem Nichtadressaten der Freisetzungsgenehmigung ergehen, wenn die Genehmigung das streitige Inverkehrbringen nicht regelt.
Bei der Ermessensausübung zur Untersagung eines ungenehmigten Inverkehrbringens darf die Behörde dem gesetzlich angeordneten Vorsorge- und Genehmigungsvorbehalt besonderes Gewicht beimessen; irreversible Folgen einer unkontrollierten Verbreitung können das öffentliche Interesse an Sofortvollzug dominieren.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1577/00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der zugelassenen Beschwerde geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2000 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Kosten des ersten Rechtszuges sowie die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist. Im übrigen fallen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- DM und für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Landwirt. Er hat eine Teilfläche seiner Wirtschaftsflächen an die A. C. GmbH verpachtet, die auf dieser Fläche seit Sommer 1999 eine vom Robert-Koch-Institut in Berlin mit Bescheid vom 2. Juni 1999 und Bestätigung der Nachmeldung des betreffenden Standortes vom 28. Juli 1999 genehmigte Freisetzung gentechnisch veränderter Rapspflanzen durchführt. Die erteilte Freisetzungsgenehmigung sieht keinen Sicherheitsabstand der Freisetzungsflächen zu angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen vor.
Der Antragsteller baute auf seinen unmittelbar an die Freisetzungsfläche grenzenden Wirtschaftsflächen konventionellen, gentechnisch nicht veränderten Raps an. Im Februar 2000 teilte die Antragsgegnerin den Antragsteller ihre Einschätzung mit, der Raps könne von Einkreuzungen gentechnisch veränderten Erbgutes betroffen sein und äußerte die Ansicht, eine Veräußerung des Erntegutes sei in diesem Fall genehmigungspflichtig. Kurz vor der vom Antragsteller beabsichtigten Ernte erließ die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützte Ordnungsverfügung, mit der sie dem Antragsteller untersagte, den in einem Abstand von 50 Metern zur gentechnischen Freisetzungsfläche geernteten und keimungsfähigen Raps in den Verkehr zu bringen (1.), ihm aufgab, das betreffende Erntegut innerhalb von 3 Tagen nach der Ernte keimungsunfähig zu machen (2.) und ihn aufforderte, Erntearbeiten 3 Werktage vor ihrer Durchführung anzuzeigen (3.). Sie begründete die Verfügung damit, dass das Erntegut gentechnisch veränderte Organismen enthalte, nachdem es durch Bestäubungsvorgänge während der Vegetationsperiode zu Auskreuzungen gentechnisch veränderten Erbgutes von den Versuchspflanzen auf die Rapspflanzen des Antragstellers gekommen sei. Bei der Weitergabe dieses Erntegutes an Dritte handele es sich um Inverkehrbringen, für das der Antragsteller nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 GenTG einer Genehmigung bedürfte, über die er nicht verfüge.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung ist bislang nicht beschieden.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Juli 2000 hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin wiederhergestellt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die vom Antragsgegner beabsichtigte Veräußerung des Erntegutes unterfalle nicht dem Begriff des Inverkehrbringens, weil sie Gegenstand der Freisetzungsgenehmigung sei.
Mit Beschluss vom 4. August 2000 hat der Senat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter gleichzeitiger Ablehnung des weiter gehenden Begehrens insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wiederhergestellt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat im Umfang der Zulassung Erfolg.
Der Antrag ist, soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug von Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2000, mit der diese dem Antragsteller das Inverkehrbringen des in einem Abstand von 50 Metern zur gentechnischen Freisetzungsfläche der A. C. GmbH auf dem Grundstück in B. , Flur 1, Flurstück 177 geernteten und keimungsfähigen Rapses untersagt hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, das fragliche Erntegut noch vor einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung in einem Hauptsacheverfahren an Dritte abzugeben.
Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt sich nicht bereits daraus, dass Ziffer 1. der Verfügung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig wäre. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zumal angesichts der vom Antragsteller geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit - allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind durchgreifende, ein Offensichtlichkeitsurteil rechtfertigende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht ersichtlich. Auch die Bewertung der beiderseitigen Interessen im Übrigen fällt angesichts der Basisrisiken und Gefahren des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Nutzpflanzen zu Lasten des Antragstellers aus. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde, hier die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 ZustVOtU i.V.m. Nr. 50.4.10 und 50.4.9 der Anlage, dazu, ein Inverkehrbringen ohne erforderliche Genehmigung zu untersagen.
Überwiegende Anhaltspunkte sprechen dafür, dass diese Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin vorliegen.
Bei der vom Antragsteller beabsichtigten Veräußerung des Erntegutes an einen Großhändler - so der Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren - bzw. einen anderen Landwirt - so die Einlassung in der Beschwerdeerwiderung - handelt es sich bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage um ein "Inverkehrbringen" im Sinne von § 3 Nr. 8 GenTG.
Nach § 3 Nr. 8 GenTG ist - soweit hier von Bedeutung - ein Inverkehrbringen "die Abgabe von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten ..., an Dritte ..., soweit die Produkte nicht ... Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind."
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass das streitbefangene Erntegut gentechnisch veränderte Organismen in Form von (im Gegensatz zu dem vom Antragsteller mehrfach angesprochenen Rapsblütenhonig) vermehrungsfähigen (vgl. § 3 Nr. 1 GenTG) Rapssamen enthält, die sich nach der Bestäubung gentechnisch nicht veränderter Rapspflanzen des Antragstellers mit Pollen von gentechnisch veränderten Rapspflanzen auf dem Freisetzungsgelände gebildet haben und demzufolge gentechnisch verändertes Erbgut enthalten. Das Stattfinden solcher Aus- und Einkreuzungsvorgänge in der näheren Umgebung von Freisetzungsflächen ergibt sich bereits aus der Freisetzungsgenehmigung des Robert-Koch-Instituts; die Antragsgegnerin verweist insofern zusätzlich auf naturwissenschaftliche Veröffentlichungen. Auch der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung davon aus, dass ein Teil der von ihm geernteten Rapsflanzen gentechnisch verändert sei, weil sie gentechnisch verändertes Erbgut enthielten. Davon, dass es sich bei solcherart veränderten Rapssamen um gentechnisch veränderte Organismen im Sinne von § 3 Nr. 3 GenTG handelt, sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin im bisherigen Verfahren übereinstimmend ausgegangen. Der Senat legt diese Beurteilung im vorliegenden Verfahren bei summarischer Prüfung ebenfalls zu Grunde. Ob die Annahme einer gentechnischen Veränderung im Sinne von § 3 Nr. 3 GenTG ein finales menschliches Handeln voraussetzt -
vgl. Herdegen/Dederer, in: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der Gentechnik und Biomedizin, § 3 GenTG Rdn. 47a -
und ob diese Voraussetzung gegebenenfalls im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt ist, weil der Antragsteller den konventionellen Raps in unmittelbarer Umgebung der Freisetzungsfläche in Kenntnis der Einkreuzungsmöglichkeit - so sein Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung - angebaut hat, muss der weiteren Klärung und Vertiefung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Hiernach stellt das Erntegut des Antragstellers ein Produkt dar, das gentechnisch veränderte Organismen enthält; auch ist die geplante Veräußerung ohne Weiteres als Abgabe an Dritte anzusehen. Einer Qualifizierung der geplanten Veräußerung dürfte schließlich nicht entgegen stehen, dass der Pächterin des Antragstellers die Freisetzungsgenehmigung vom 2. Juni 1999/28. Juli 1999 erteilt worden ist.
Der damit angesprochene Vorbehalt in § 3 Nr. 8 GenTG nimmt eine Weitergabe an Dritte nicht bereits dann vom Begriff des Inverkehrbringens aus, "wenn" das betreffende Produkt Gegenstand einer genehmigten Freisetzung ist, sondern lediglich, "soweit" dies der Fall ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass entscheidend nicht die Erteilung (irgend) einer, den betreffenden gentechnisch veränderten Organismus betreffenden Freisetzungsgenehmigung als solche ist, sondern dass der Ausschluss vom Begriff des Inverkehrbringens zusätzlich einen inhaltlichen Bezug zwischen der konkret in Rede stehenden Freisetzungsgenehmigung und der beabsichtigten "Abgabe an Dritte" erfordert; eine Abgabe an Dritte ist demgemäß nur dann kein "Inverkehrbringen" im Sinne der Vorschrift, wenn die beabsichtigte Weitergabe sich im Rahmen der genehmigten Abläufe des Freisetzungsvorhabens hält, mithin den Zweck der Durchführung des Freisetzungsvorhabens verfolgt.
Vgl. Herdegen/Dederer, in: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der Gentechnik und Biomedizin, § 3 GenTG Rdn. 50, 54.
Diese Einschränkung der Ausnahmebestimmung ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift. Während die ursprüngliche Fassung des § 3 Nr. 8 GenTG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 1990 - BGBl. I S. 1080 - dem Begriff des Inverkehrbringens noch jegliche Abgabe an Dritte unterstellte (mit einer Ausnahmevorschrift für die Abgabe zwischen Genehmigungsinhabern zu Forschungszwecken in § 14 Abs. 2 GenTG a.F.), erhielt die Vorschrift ihre gegenwärtige Fassung durch das Gesetz vom 16. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2059. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Neufassung lediglich klarstellen, dass ein Inverkehrbringen nicht auch "die Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren genehmigten Freisetzung" erfasst. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, eine Regelungslücke entstehe durch die Neufassung nicht, da sowohl die vom Hersteller als auch die vom Abnehmer einzuhaltenden Vorschriften über gentechnische Arbeiten nach dem Gentechnikgesetz unberührt blieben.
Vgl. BT-DS 12/5145, S. 12.
Demzufolge sieht der Gesetzgeber es als für die Anwendung des Ausnahmevorbehalts entscheidend an, ob die Überwachung der gentechnisch veränderten Organismen auch nach der Weitergabe noch dem Kontrollregime des Gentechnikgesetzes unterliegen würde - dann Genehmigungsfreiheit -, oder ob das Produkt im freien Warenverkehr an einen unbestimmten Abnehmerkreis gelangen sollte - dann genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen -,
vgl. Simon/Weyer, NJW 1994, 759 (765); Wahl, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 GenTG Rdn. 55; Vgl. Herdegen/ Dederer, a.a.O., § 3 GenTG Rdn. 50 mit Fußn. 101.
Nur eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des Ausnahmevorbehalts in § 3 Nr. 8 GenTG ist auch mit der Systematik des Gesetzes vereinbar: Bei der Freisetzung einerseits und dem Inverkehrbringen andererseits handelt es sich nach dem Gentechnikgesetz um unterschiedliche Tatbestände, die unterschiedlicher Genehmigungen bedürfen. Dabei stehen die Tatbestände in einem Stufenverhältnis dergestalt, dass die Genehmigung für ein Inverkehrbringen in den freien, keiner Kontrolle nach dem Gentechnikgesetz unterliegenden Warenverkehr regelmäßig diejenige für eine Freisetzung umfasst.
Vgl. Wahl, a.a.O., § 3 GenTG Rdn. 51 f. unter Hinweis auf das EU-rechtlich vorgesehene "Step-by- step-Verfahren", vgl. Erwägungsgründe 11 und 12 der EU-Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990, Abl. Nr. L 117 S. 15.
Dieses Verhältnis würde umgekehrt, wenn man § 3 Nr. 8 GenTG dahingehend auslegte, allein die Genehmigung der - regelmäßig nur auf eine örtlich begrenzte und verfahrensmäßig kontrollierte Ausbringung in die Umwelt gerichtete - Freisetzung führe dazu, dass jegliche nachfolgende Abgabe an beliebige Dritte aus dem Tatbestand des Inverkehrbringens und der diesbezüglichen Genehmigungpflicht herausfiele.
Dies zugrundegelegt führt die der Pächterin des Antragstellers erteilte Freisetzungsgenehmigung nicht dazu, dass die von diesem geplante Abgabe seines Ernteguts an einen Großhändler oder anderen Landwirt aus dem Begriff des Inverkehrbringens herausfiele: Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die genannten Abnehmer ihrerseits dem Kontrollregime des Gentechnikgesetzes unterfallen könnten, vielmehr handelt es sich um eine Abgabe an einen als solchen "unkontrollierten Personenkreis". Zum anderen gehört diese Weitergabe des Ernteguts nicht zu denjenigen Abläufen, die der Pächterin des Antragstellers nach dem Wortlaut der ihr erteilten Freisetzungsgenehmigung - die Antragsunterlagen liegen dem Senat nicht vor - genehmigt worden sind.
Eine ausdrückliche Genehmigung der vom Antragsteller beabsichtigten Weitergabe enthält die seiner Pächterin erteilte Freisetzungsgenehmigung ersichtlich nicht. Sie lässt sich entgegen den Vorstellungen des Antragstellers auch den Gründen der Genehmigung nicht entnehmen:
Zwar ergibt sich aus den vom Antragsteller angesprochenen Passagen der Freisetzungsgenehmigung, dass das Robert-Koch-Institut die Möglichkeit eines Einkreuzens gentechnischen Erbguts in der Freisetzungsfläche benachbarte Planzenbestände gesehen und als einer Freisetzung nicht entgegenstehend bewertet hat. Der Genehmigung ist aber andererseits zu entnehmen, dass das Prüfprogramm des Bescheides in erster Linie an den kleinräumigen und zeitlich begrenzten Auswirkungen der Freisetzung orientiert ist. So bewertet der Bescheid unter Punkt III.1.2.3. die Möglichkeit der Bestäubung von Rapspflanzen "in der Nähe der Freisetzungsfläche" sowie das Vorkommen "einzelner gentechnisch veränderter Rapspflanzen in der Umgebung der Freisetzungsfläche" und befasst sich unter Punkt III.1.2.2. mit der Fähigkeit der gentechnisch veränderten Pflanzen, "auf der Versuchsfläche" nach dem Versuch zu überdauern bzw. zu etablieren und kommt zu dem Schluss, "eine nachhaltige, dauerhafte Verbreitung des gentechnisch veränderten Raps [sei] nicht zu erwarten und die räumliche und zeitliche Begrenzung der Freisetzung [sei] hinreichend gewährleistet" (S. 8 f.). Angesichts dieser Beschränkung des Prüfprogramms spricht bei vorläufiger Beurteilung nichts für die Annahme, mit der Erteilung der Freisetzungsgenehmigung sei auch die vom Antragsteller beabsichtigte Abgabe des Erntegutes an (einen) der Kontrolle mit dem Instrumentarium des Gentechnikgesetzes entzogene(n) Abnehmer zu einer - ebenfalls nicht kontrollierbaren - Verwendung an anderen an den Freisetzungsorten und der hiermit potentiell verbundenen endgültigen unkontrollierten Freisetzung der betreffenden gentechnisch veränderten Organismen genehmigt worden.
Schließlich bedeutet auch die weitere in der Genehmigung angestellte Erwägung, von Auskreuzungen betroffene Rapspflanzen auf umliegenden Feldern könnten gefahrlos zur Ölproduktion verwendet werden, erkennbar nicht, dass zu diesem Zweck eine unkontrollierte Weitergabe an der Kontrolle nach dem Gentechnikgesetz nicht unterliegende Personen - mit der Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung als Nahrungsmittel oder Saatgut - genehmigt werden sollte. Vielmehr handelt es sich insoweit allein um Erwägungen zur Gewichtung der Risiken, die die genehmigte Freisetzung mit sich bringt.
Handelt es sich somit bei der vom Antragsteller beabsichtigten Weitergabe des streitbefangenen Erntegutes um ein Inverkehrbringen im Sinne von § 3 Nr. 8 GenTG, so knüpft § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenTG hieran grundsätzlich eine Genehmigungspflicht.
Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht nichts dafür, dass dieses gesetzliche Genehmigungserfordernis vorliegend nicht eingriffe.
Aus der vom Antragsteller zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Literaturstelle -
Wahl, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 GenTG Rdn. 60 -
ergibt sich nicht, dass die (hier in Rede stehende) erstmalige Abgabe an Dritte keiner Genehmigung bedürfte, sondern lediglich, dass dieses Erfordernis - wenn das (erstmalige) Inverkehrbringen genehmigt ist - für spätere Abgaben nicht mehr gilt.
Auch im Übrigen begründen die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte,
- dass er die Einkreuzungen nicht gezielt vorgenommen habe, sondern von ihnen zufällig betroffen worden und aufgrunddessen in eine "ausweglose Lage" ohne die Möglichkeit eigener Abhilfe geraten sei,
- dass genehmigte Freisetzungen nach § 23 GenTG ohne Abwehrmöglichkeit geduldet werden müssten und
- dass es ihm aus zeitlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich gewesen sei, eine Genehmigung für ein Inverkehrbringen zu erlangen,
keine in einem Eilverfahren festzustellende Offensichtlichkeit dafür, dass Fallkonstellationen der vorliegenden Art oder jedenfalls der hier gegebene Fall wegen "funktioneller Ungeeignetheit" oder Unverhältnismäßigkeit von dem in § 14 GenTG vorgesehenen Genehmigungserfordernis im Wege einer teleologischen Reduktion ausgenommen werden müssten. Insofern ist zum einen zu berücksichtigen, dass aus sämtlichen vom Antragsteller genannten Gesichtspunkten keine Minderung des nach der Einschätzung des Gesetzgebers grundsätzlich aus der Anwendung gentechnischer Verfahren folgenden -
vgl. Wahl/Melchinger, JZ 1994, 973 (976) unter Hinweis auf die übereinstimmende Einschätzung im EU-Recht -
und mit dem Instrumentarium des Gentechnikgesetzes im Sinne einer "größtmöglichen Vorsorge gegen vorhandene oder vermutete Gefahren" -
vgl. die Begründung zu § 1 GenTG, BT-Drs. 11/5622, S. 22 -
zu beherrschenden Gefahrenpotentials einer unkontrollierten Verbreitung gentechnisch veränderter Organismen abzuleiten ist. Insoweit ist etwa darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Nr. 3 GenTG auch natürliche Prozesse als Verfahren der Veränderung genetischen Materials gelten, sofern gentechnisch veränderte Organismen als Spender verwendet werden. Zum anderen wäre in die Prüfung der Eignung und Verhältnismäßigkeit einer generellen Genehmigungsbedürftigkeit des Inverkehrbringens in Fällen wie dem vorliegenden neben dem Ausmaß der von gentechnisch veränderten Organismen konkret oder, im Sinne eines "Basisrisikos" -
vgl. Wahl/Melchinger, a.a.O., S. 976 -
abstrakt ausgehenden Risiken etwa der Umstand einzustellen, dass § 23 GenTG bei Statuierung des Gebots zur Duldung der Durchführung genehmigter Vorhaben der Forderung einzelner schützender Vorkehrungen nicht im Wege steht bzw. einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen vorsieht und auf diese Weise bereits dem Eigentumsschutz Rechnung trägt, ferner, dass das Gentechnikgesetz auch im Übrigen Schadensersatzansprüche zuerkennt (§§ 32 ff. GenTG). Zu den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit des Genehmigungsvorbehalts im hier gegebenen Fall und der vom Antragsteller reklamierten "ausweglosen Lage" mag noch darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller angesichts seiner in der Beschwerdeerwiderung vorgetragenen Kenntnis des Inhalts der Freisetzungsgenehmigung beim Anbau konventionellen Rapses in unmittelbarer Nachbarschaft der Freisetzungsfläche das Risiko von Einkreuzungen veränderten Erbgutes in seine Pflanzenbestände jedenfalls "sehenden Auges" einging, dass er zudem vom Antragsgegner bereits frühzeitig - mit Schreiben vom 7. Februar 2000 - auf die dessen Ansicht nach gegebene Genehmigungspflicht einer Abgabe des Erntegutes im Falle einer Einkreuzung hingewiesen worden war und dass schließlich seine mit ihm in vertraglichen Beziehungen stehende Pächterin aufgrund der ihr erteilten Freisetzungsgenehmigung zum Umgang mit seinem Erntegut und zu dessen Inaktivierung befugt sein dürfte.
Liegen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagung des Inverkehrbringens gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 GenTG durch die Antragsgegnerin vor, so dürfte die Antragsgegegnerin auch durch die Bindungswirkung der der Pächterin des Antragstellers erteilten Freisetzungsgenehmigung nicht am Erlass der Untersagungsverfügung gehindert sein. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht Adressat dieser Genehmigung ist, kommt eine der Verfügung der Antragstellerin entgegenstehende Bindungswirkung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Genehmigung, wie ausgeführt, das hier streitige Inverkehrbringen nicht regelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Untersagungsverfügung sich nicht auf das in der Freisetzungsgenehmigung als Risikofaktor berücksichtigte Einkreuzen gentechnisch veränderten Erbgutes in seine Bestände bezieht - das der Antragsteller als eventuell nicht durch einzelne Schutzmaßnahmen zu unterbindende Folge der genehmigten Freisetzung möglicherweise (unter Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs) gemäß § 23 GenTG zu dulden hat -, sondern auf die Weitergabe des entstandenen, potentiell risikobehafteten Erntegutes in keimfähigem Zustand an Dritte.
War der Antragsgegnerin somit hinsichtlich ihres Einschreitens das in § 26 GenTG vorgesehene Entschließungsermessen eröffnet, so bestehen entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Erlass der angegriffenen Verfügung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Angesichts dessen, dass das Gentechnikgesetz das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, auf Grund einer allgemeinen Bewertung solcher Organismen als generell mit einem "Basisrisiko" behaftet unterschiedslos einer Genehmigung unterwirft, die in der Bundesrepublik allein durch das Robert-Koch-Institut zu erteilen ist, erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung von einer eigenen Bewertung der aus dem Inverkehrbringen tatsächlich resultierenden Gefahren abgesehen und dem Gesichtspunkt einer Durchsetzung des gesetzlichen Genehmigungsvorbehalts entscheidendes Gewicht beigemessen sowie diesem Aspekt den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einer unkontrollierten Disposition über sein Erntegut mit einem von der Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - angenommenen geringen Wert von 2.000,-- DM eingeräumt hat.
Die weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der an ihn gerichteten Verfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, fällt ebenfalls zuungunsten des Antragstellers aus. Dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung des Inverkehrbringens potentiell gefährlicher oder riskobehafteter gentechnisch veränderter Organismen, dessen Folgen nach endgültiger Feststellung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand - wenn überhaupt - rückgängig gemacht werden könnten, kommt ein gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer Verfügungsmöglichkeit über das Erntegut - mag es im Zeitpunkt einer Entscheidung in der Hauptsache auch nicht mehr sinnvoll verwertbar sein - namentlich auch angesichts des geringen (Geld- )Wertes des Erntegutes und der Ersetzbarkeit materieller Schäden ein ersichtlich weitaus überwiegendes Gewicht zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich in Anknüpfung an den Wert des streitbefangenen Erntegutes aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 VwGO , wobei der Senat den Anordnungen der Antragsgegnerin in Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügungen in etwa gleiches Gewicht beimisst, wohingegen der Verfügung unter 3. keine selbständige Bedeutung zukommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.