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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 85/11.A·31.01.2011

PKH und einstweilige Untersagung der Überstellung in die Schweiz abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und im Wege einstweiliger Anordnung die Untersagung seiner Überstellung in die Schweiz. Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für zulässig, lehnte ihn jedoch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab. Konkrete Hinweise, dass in der Schweiz die Schutzgewährung nach §60 AufenthG gefährdet wäre, wurden nicht vorgetragen. Eine familiäre Rechtfertigung nach der Dublin-Verordnung entfiel, weil die Ehefrau ihr Verfahren zurückgenommen hat.

Ausgang: Antrag auf PKH, Beiordnung und einstweilige Untersagung der Überstellung in die Schweiz abgewiesen; keine hinreichenden Erfolgsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Eine einstweilige Untersagung der Abschiebung in den zur Durchführung des Asylverfahrens ermittelten Staat kommt nach §123 VwGO nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass dort die Schutzgewährung nach §60 AufenthG gefährdet sein könnte.

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Bei der verfassungskonformen Auslegung des §34a Abs. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass Aussetzungsansprüche gegen Überstellungen nur bei hinreichend substantiiertem Vortrag zur Lage im Aufnahmestaat bestehen.

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Humanitäre Gesichtspunkte nach Art.15 Dublin-II können eine Zuständigkeitsverlagerung rechtfertigen, entfallen jedoch, wenn die betroffenen Familienangehörigen ihr Asylverfahren zurücknehmen und damit die relevanten Gründe wegfallen.

Relevante Normen
§ 34a Abs. 2, 27 AsylVfG§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 80 VwGO§ 123 VwGO§ 60 AufenthG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus E. wird abgelehnt.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus E. ist - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers - abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie sich aus Nachfolgendem ergibt:

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Der sinngemäß darauf gerichtete Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7a K 403/11.A - zu untersagen, Maßnahmen zur Überstellung des Antragstellers in die Schweiz zu treffen,

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ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Der Zulässigkeit steht § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - nicht entgegen. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kommt nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Norm.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 und Beschlüsse vom 8. September 2009 - 2 BvQ56/09 - und vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 2780/09 -, juris.

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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen auf die Schweiz zutreffen könnten. Entsprechende Empfehlungen des UNHCR oder von Menschenrechtsorganisationen, die das Asyl- und Ausländerrecht länderübergreifend beobachten, liegen nicht vor. Das wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

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Sein allein darauf gestützter Einwand, im Falle seiner Ehefrau habe der Antragsgegner den Asylfolgeantrag bearbeitet, trägt nicht. Zwar sieht die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, in der Fassung vom 22. Okto-ber 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80) - Dublin-II-Verordnung - in Art. 15 die Berücksichtigung familiärer Beziehungen vor. Danach kann jeder Mitgliedsstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. Für eine dahingehende Ermessensentscheidung sieht die Kammer aber keinen Raum mehr, nachdem die Ehefrau des Klägers ihre Asylklage durch Erklärung vom 31. Januar 2011 zurückgenommen hat (3a K 5802/10.A). Humanitäre Gründe, die für die gemeinsame Durchführung der Asylverfahren in einem Mitgliedsstaat streiten, sind damit nicht mehr gegeben.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.