Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines Eritreers nach Griechenland
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung, mit der die Abschiebung eines eritreischen Staatsangehörigen nach Griechenland vorläufig untersagt worden war. Die Anordnung wird um weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, verlängert. Die Entscheidung ist unanfechtbar und sichert vorläufigen Schutz bis zur Hauptentscheidung.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung wird für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine bereits erlassene einstweilige Anordnung zur vorläufigen Untersagung einer Abschiebung wiederholen und befristen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden, längstens bis zur Entscheidung über die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Wiederholung einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz gegen vollziehbare staatliche Maßnahmen (z. B. Abschiebungen) gewähren, soweit die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen.
Zitiert von (17)
16 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf5 L 2131/18.A05.08.2018Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Arnsberg12 K 3067/11.A02.05.2013ZustimmendJURIS
- Verwaltungsgericht Düsseldorf14 L 1392/12.A28.08.2012Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf21 L 956/12.A07.06.2012Zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf21 L 837/12.A24.05.2012Zustimmendjuris
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 19. November 2009, Az: 6 L 1757/09. A, Beschluss
vorgehend VG Düsseldorf, 30. Oktober 2009, Az: 6 L 1544/09.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2780/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 8. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.