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BVerfG·2 BvR 2780/09·01.12.2010

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines Eritreers nach Griechenland

Öffentliches RechtAusländerrecht/AsylrechtVerfassungsbeschwerde (einstweiliger Rechtsschutz)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung, mit der die Abschiebung eines eritreischen Staatsangehörigen nach Griechenland vorläufig untersagt worden war. Die Anordnung wird um weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, verlängert. Die Entscheidung ist unanfechtbar und sichert vorläufigen Schutz bis zur Hauptentscheidung.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung wird für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine bereits erlassene einstweilige Anordnung zur vorläufigen Untersagung einer Abschiebung wiederholen und befristen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden, längstens bis zur Entscheidung über die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde.

3

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Wiederholung einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz gegen vollziehbare staatliche Maßnahmen (z. B. Abschiebungen) gewähren, soweit die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen.

Zitiert von (17)

16 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG§ Art 16a Abs 2 S 3 GG§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ Art 67 AEUV§ Art 77 AEUV§ Art 78 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend VG Düsseldorf, 19. November 2009, Az: 6 L 1757/09. A, Beschluss

vorgehend VG Düsseldorf, 30. Oktober 2009, Az: 6 L 1544/09.A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2780/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 8. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.