Klage gegen Ablehnung des Asylantrags einer Roma aus Mazedonien als offensichtlich unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, mazedonische Staatsangehörige und Angehörige der Roma, focht die Ablehnung ihres Asylantrags durch das Bundesamt an. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt den Bescheid für rechtmäßig und wies die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Es übernahm die Begründung des Bundesamts (§77 AsylVfG) und verwies auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes; allgemeine soziale Notlagen genügen nicht für Flüchtlingseigenschaft.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote verneint
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist nach §78 Abs.1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn an den zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellten Tatsachen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.
Das Verwaltungsgericht kann die im Bescheid des Bundesamtes angeführten Gründe gemäß §77 AsylVfG übernehmen und sich auf diese zur Begründung der Entscheidung stützen.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art.16a GG, §60 Abs.1 AufenthG) setzt konkrete und glaubhaft dargelegte Anhaltspunkte für individuelle oder gruppenspezifische Verfolgung voraus; bloße sozioökonomische Nachteile genügen nicht.
Lageberichte und länderspezifische Informationen des Auswärtigen Amtes sind bei der Prüfung von Asylanträgen maßgebliche Anhaltspunkte und können das Fehlen von Verfolgungsanhaltszeichen bestätigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet
Tatbestand
Die °°°° geborene Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige, zugehörig dem Volk der Roma. Sie reiste am °°. K. 2013 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragte am °°. G. 2013 Asyl. Zur Begründung gab sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, sie habe den Schulbesuch abbrechen müssen, da sie keine ordentliche Kleidung, keine Bücher und kein Essen gehabt hätten. Die Familie habe auch keine Sozialhilfe mehr bekommen.
Durch Bescheid vom 2. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem erließ das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung betreffend Mazedonien.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist durch Beschluss vom 22. Juli 2013 abgelehnt worden (7a L 832/13.A).
Am 16. Juli 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, als Romazugehörige in Mazedonien von Albanern verfolgt, bedroht und geschlagen zu werden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2013 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) und die bei der Stadt E. geführten Ausländerpersonalakten (Beiakte Heft 3) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2013 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ‑ 7 AufenthG feststellt.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 2. Juli 2013, die sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Zusammenfassend geht die Kammer in bezug auf die Situation der Roma in Mazedonien davon aus, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage dort auch für die Minderheiten ‑ insbesondere die der Roma ‑ sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keinerlei Anhaltspunkte etwa für eine gruppenspezifische Verfolgung gegeben sind.
Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 27. K. 201§ zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien.
Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylVfG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylVfG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.
Das ist hier angesichts des Vortrages der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass sie in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheinen ließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.