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Verwaltungsgericht Aachen·1 L 28/14.A·28.01.2014

Aufschiebende Wirkung gegen BAMF-Bescheid: Abschiebung nach Mazedonien zulässig

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die angedrohte Abschiebung nach Mazedonien. Prüfungsgegenstand ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, insbesondere wegen behaupteter Verfolgung als Roma. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel, hält den Vortrag des Antragstellers für unglaubwürdig und folgt der überzeugenden Begründung des BAMF. Die Lage der Roma in Mazedonien rechtfertigt keine Annahme gruppenbezogener Verfolgung; der Antrag wird abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF-Bescheid wegen angeblicher Verfolgung als Roma als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht bestehen wird.

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Ein Asylbewerber muss seine Verfolgungssachverhalte substantiiert und glaubhaft darlegen; widersprüchliche oder unzureichend belegte Angaben können die Glaubhaftigkeit entkräften und zur Zurückweisung führen.

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Eine generell schlechte soziale oder wirtschaftliche Lage ethnischer Minderheiten im Herkunftsland begründet allein kein Abschiebungsverbot und stellt nicht ohne Weiteres eine gruppenspezifische Verfolgung dar.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 3§ AsylVfG § 4§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylVfG

Leitsatz

Roma unterliegen in Mazedonien keiner Gruppenverfolgung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.  

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 83/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Januar 2014 anzuordnen,

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bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes bestehen.

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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat es den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen; gleichzeitig hat es den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Mazedonien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat angedroht.

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Ernstliche Zweifel an diesen Entscheidungen lägen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprächen, dass sie einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten.

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So liegt der Fall hier indes nicht. Das Gericht folgt der überzeugenden Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht in analoger Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Der Antragsteller hat nichts vorgebracht, was eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Insbesondere ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Antragsteller die geschilderten Übergriffe durch Albaner nicht glaubhaft gemacht wird. Die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen gegenüber dem Vorbringen seiner Ehefrau hat der Antragsteller nicht entkräftet.

9

Als Angehöriger der Volksgruppe der Roma droht dem Antragsteller keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung. Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage, dass sich die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten ‑ insbesondere die der Roma - in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keine Anhaltspunkte für deren gruppenspezifische Verfolgung oder eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gegeben sind.

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Vgl.              VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. September 2013 - 7a K 3288/13 - und vom 31. Oktober 2012 - 7 a K 2126/12.A -, beide juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 - A 3 L 1282/12 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 6. November 2012 - Au 7 S 12.30317 -, juris; VG München, Urteil vom 27. August 2012 - M 24 S 12.30619 -, juris.

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Die allgemeine soziale und (schlechte) wirtschaftliche Situation der Roma und anderer Minderheiten in Mazedonien begründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Auch wenn insbesondere Roma mit großen sozialen Problemen kämpfen müssen und von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland besonders betroffen sind, sind die Minderheiten nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von der Vergabe von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten allen ethnischen Gruppen unter gleichen Voraussetzungen Zugang zu staatlichen Leistungen.

12

Vgl.              Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27. Januar 2013, und 19. Januar 2011; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.