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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 2126/12.A·30.10.2012

Asylklage eines Roma aus Mazedonien wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der 1999 geborene Kläger aus Mazedonien begehrt Asyl und beruft sich auf die Verfolgung der Roma sowie auf die Erkrankung seines Vaters. Das BAMF lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; das VG bestätigt dies und macht die Verwaltungsvorträge gem. §77 AsylVfG sich zu eigen. Es sieht keine gruppenspezifische Verfolgung und ausreichende medizinische Versorgung in Mazedonien, deshalb ist die Klage offensichtlich unbegründet.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist i.S.d. §78 Abs.1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn an der Richtigkeit der für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.

2

Die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art.16a GG, §60 Abs.1 AufenthG) setzt das Vorliegen politisch verfolgungsbedingter Individual- oder Gruppenverfolgung voraus; allgemeine sozioökonomische Benachteiligungen genügen nicht.

3

Abschiebungsverbote nach §60 Abs.2-7 AufenthG sind nur zu bejahen, wenn konkrete persönliche Gefährdungen oder unzureichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nachgewiesen sind.

4

Das Verwaltungsgericht kann gemäß §77 AsylVfG die Gründe des Bundesamtes übernehmen, wenn der Antragsteller keine substantiierten entgegenstehenden Tatsachen vorträgt.

5

Die gesundheitliche Erkrankung eines Familienangehörigen begründet keinen eigenständigen Abschiebungsverbotsgrund für einen Minderjährigen, wenn im Herkunftsland eine grundsätzlich erreichbare medizinische Versorgung besteht.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2-7 AufenthG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 78 Abs. 1 AsylVfG§ 77 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der 1999 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Roma. Im März 2012 reiste er gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 0. März 2012 Asyl. Zur Begründung beriefen sich seine Eltern auf ihren eigenen Vortrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Sie haben geltend gemacht, als Roma in Mazedonien weder Rechte noch Arbeit gehabt zu haben. Sie seien von der Polizei gehindert worden, auf dem Markt Waren zu verkaufen. Die für die Beantragung von Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen hätten sie aus finanziellen Gründen nicht beibringen können.

3

Mit Bescheid vom 13. April 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse seien nicht gegeben. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Die Asylanträge der Eltern des Klägers wurden mit Bescheid vom selben Tag ebenfalls als offensichtlich unbegründet bestandskräftig abgelehnt.

4

Am 24. April 2012 hat der Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung auf den Vortrag seiner Eltern beim Bundesamt berufen. Zudem trägt er vor, sein Vater, N. B. , sei an Diabetes mellitus 2, arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie erkrankt, und legt hierzu ärztliche Atteste vor. Die erforderliche und notwendige Behandlung seines Vaters sei in Mazedonien nicht möglich. Die an ihn als minderjähriges Kind gerichtete Ausreiseaufforderung sei daher rechtswidrig.

5

Der Kläger beantragt,

6

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

7

2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9

die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2012 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.

15

Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 13. April 2012 (dort S. 2-11), die sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt.

16

Zusammenfassend geht die Kammer in bezug auf die Situation der Roma in Mazedonien davon aus, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage dort auch für die Minderheiten - insbesondere die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keinerlei Anhaltspunkte etwa für eine gruppenspezifische Verfolgung gegeben sind.

17

Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011).

18

In Bezug auf die gesundheitliche Versorgung in Mazedonien geht die Kammer davon aus, dass Erkrankungen aller Art grundsätzlich in Mazedonien behandelt werden können. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" ein weiteres Krankenhaus sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. Das heutige Gesundheitssystem in Mazedonien basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig

19

Vgl. AA, a.a.O.; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje, Auskunft vom 16. März 2010 an das BAMF, Auskunft vom 29. Dezember 2011 an das VG Köln und Auskunft vom 13. September 2012 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. August 2012, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte.

20

Ein vom UNHCR koordiniertes und von Roma-NGO's umgesetztes Registrierungsprogramm hat dazu geführt, dass die Anzahl nicht registrierter Roma schon bis 2010 beträchtlich reduziert war.

21

Vgl. Amnesty International, Jahresbericht 2010.

22

Somit könnte nicht nur der Kläger, sondern auch dessen Vater Krankenversicherungsschutz erhalten, so dass finanzielle Aspekte einer Behandlung nicht entgegenstehen würden. Auf die Erkrankung seines Vaters, dessen Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, kann der Kläger sich im Übrigen im vorliegenden eigenen Asylverfahren nicht berufen.

23

Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylVfG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylVfG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

24

Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris.

25

Das ist hier angesichts des Vortrages der Eltern des Klägers bei deren persönlicher Anhörung vor dem Bundesamt der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger und seine Familie in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheinen ließe.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.