Klage gegen Abschiebungsandrohung nach Einstellung des Asylverfahrens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Kind albanischer Eltern, hatte ein Asylverfahren, das das Bundesamt nach einem erklärten Verzicht einstellte und Abschiebungsverbote verneinte. Mit Änderungsbescheid wurde die Ausreisefrist verlängert; hiergegen war die Klage gerichtet. Das Verwaltungsgericht erklärt die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig und weist die Klage ab. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Klage gegen die Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Asylverfahrens infolge eines wirksamen Verzichts der Verfahrensbeteiligten erlaubt dem Bundesamt, Abschiebungsfolgen zu prüfen und eine Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung zu setzen.
Liegt keine Schutzwirkung oder kein Abschiebungsverbot nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vor, ist die Androhung der Abschiebung rechtmäßige Folge der Verfahrenseinstellung (§§ 34 AsylVfG, § 59 AufenthG).
Die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Einstellung des Asylverfahrens und die Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten kann in einem eigenen Klageverfahren überprüft werden; ist diese Entscheidung rechtskräftig oder bestätigend entschieden, rechtfertigt sie die darauf gestützte Abschiebungsandrohung.
Bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten die normalen Kostenfolgen: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 VwGO), Gerichtskosten können nach spezialgesetzlichen Regelungen entfallen (§ 83b Abs.1 AsylVfG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 3. Januar 0000 in H. als Kind albanischer Eltern geboren, die im Bundesgebiet Asylverfahren durchlaufen haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - leitete nach der Geburt ein Asylverfahren zu Gunsten des Kindes ein und teilte dies der sorgeberechtigten Mutter mit. Gleichzeitig wurde der Mutter Gelegenheit gegeben, etwaige Asylgründe oder Abschiebungshindernisse mitzuteilen.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2010 sprachen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens aus.
Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. März 2011 das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung von einer Woche zur Ausreise auf.
Mit dem hier angefochtenen Änderungsbescheid vom 11. April 2011 hob das Bundesamt Ziff. 4 des Bescheides vom 7. März 2011 auf und verlängerte die Ausreisefrist auf einen Monat.
Gegen den Bescheid vom 7. März 2011 hat die Klägerin am 1. April 2011 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7a K 1479/11.A geführt und mit Urteil vom gleichen Tage entschieden wurde.
Gegen den Bescheid vom 11. April 2011 hat die Klägerin am 19. April 2011 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2011 aufzuheben
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung vom 11. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Sie ist gesetzliche Folge der Entscheidung des Bundesamtes vom 7. März 2011, mit der das Asylverfahren der Klägerin, die keinen Aufenthaltstitel besitzt, eingestellt und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorlägen, (vgl. §§ 34 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und § 59 AufenthG). Dass diese Entscheidung des Bundesamtes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat die Kammer durch Urteil vom heutigen Tage festgestellt (7a K 1479/10.A).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.