Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach §60 AufenthG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, in Deutschland als Kind albanischer Eltern geboren, begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG gegen einen Bescheid des Bundesamtes. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren ein und änderte den Bescheid später; einen Teilangriff wurde damit gegenstandslos. Das Gericht stellte fest, dass die Prozessbevollmächtigten den Feststellungsantrag im Vorverfahren zurücknahmen und weder dort noch vor Gericht substanzielle Tatsachen für Abschiebungsverbote vorgetragen wurden. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt das angegriffene Element eines Verwaltungsakts durch einen späteren Änderungsbescheid, fehlt es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers.
Ein Feststellungsanspruch auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG setzt substantiiertes Vorbringen konkreter tatsächlicher Anknüpfungspunkte voraus; bloße Verweise ohne Tatsachendarlegung genügen nicht.
Die Zurücknahme eines Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen im Vorverfahren begründet bei fehlendem ergänzenden Tatsachenvortrag keinen fortbestehenden Feststellungsanspruch.
Für minderjährige Betroffene bestehen keine erleichterten Anforderungen an die Tatsachendarlegung; werden im Asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren keine für Abschiebungsverbote relevanten Gesichtspunkte vorgetragen, ist die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht begründet.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am K. in H. als Kind albanischer Eltern geboren, die im Bundesgebiet Asylverfahren durchlaufen haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - leitete nach der Geburt ein Asylverfahren zu Gunsten des Kindes ein und teilte dies der sorgeberechtigten Mutter mit. Gleichzeitig wurde der Mutter Gelegenheit gegeben, etwaige Asylgründe oder Abschiebungshindernisse mitzuteilen.
Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst gegenüber dem Bundesamt erklärten, Asylantrag und Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG werde zurückgenommen, sprachen sie nach Hinweis auf § 14a Abs. 3 AufenthG mit Schriftsatz vom 4. August 2010 den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens aus.
Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. März 2011 das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung von einer Woche zur Ausreise auf.
Mit Änderungsbescheid vom 11. April 2011 hob das Bundesamt anschließend Ziff. 4 des Bescheides vom 7. März 2011 auf und verlängerte die Ausreisefrist auf einen Monat.
Gegen den Bescheid vom 7. März 2011 hat die Klägerin am 1. April 2011 Klage erhoben, mit der sie die Anerkennung von Abschiebungsverboten begehrt. Zur Begründung verweisen die Prozessbevollmächtigten auf die "bisherigen Ausführungen im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren".
Weiterhin hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 11. April 2011 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7a K 1711/11.A geführt wird.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. März 2011 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin nach wie vor die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. März 2011 angreift, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, nachdem diese durch Änderungsbescheid vom 11. April 2011 aufgehoben wurde.
Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Die Klägerin hat - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - gegenüber dem Bundesamt den "Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG zurückgenommen" (Schriftsatz vom 20. Juli 2010) und weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Gründe vorgetragen, die die Annahme europarechtlich (§ 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG) oder national begründeter (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) Abschiebungsverbote rechtfertigen könnten. Für die minderjährige Klägerin ist im Asylverfahren keine Stellungnahme abgegeben worden; auch im ausländerrechtlichen Verfahren der Klägerin und ihrer Mutter (8 K 2972/10; 8 L 749/10) sind zugunsten des minderjährigen Kindes keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die geeignet wären, Abschiebungsverbote im dargelegten Sinne zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.