Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Es stellte fest, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung bestehen und die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Insbesondere sprechen hohe Steuerrückstände, eidesstattliche Versicherung und fehlendes Sanierungskonzept für Unzuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungshandlung bestehen.
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann sich aus anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und fehlendem Sanierungskonzept ergeben.
Zur Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gehört der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen; bei bestehender Unzuverlässigkeit ist eine Untersagung gerechtfertigt.
Die bloßen Ursachen einer Überschuldung sind unerheblich; bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit hat der Gewerbetreibende seinen Betrieb aufzugeben, andernfalls kann dies die Unzuverlässigkeit begründen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes Moderator, Discjockey, Musikveranstaltung" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim Finanzamt I. -P. sind während des Verwaltungsverfahrens auf über 30.000,0 EUR angestiegen. Außerdem hat der Antragsteller vor einem halben Jahr die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).