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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 914/08·07.09.2008

PKH abgelehnt; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbeuntersagung abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr die selbständige Ausübung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies den Antrag auf Wiederherstellung nach §80 Abs.5 VwGO zurück. Es erkennte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung (§35 GewO) und betonte das überwiegende öffentliche Interesse sowie das Fehlen eines Sanierungskonzepts.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Gewerbeuntersagung als rechtmäßig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Verfahren nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist zu verweigern, wenn die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

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Eine Gewerbeuntersagung nach §35 Abs.1 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und zum Schutz der Allgemeinheit eine Untersagung erforderlich und verhältnismäßig ist; auch erweiterte Untersagungen nach §35 Abs.1 S.2 GewO können zulässig sein.

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Anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und das Fehlen eines Sanierungskonzepts können die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen und eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen, unabhängig von den Ursachen der Überschuldung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 4033/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Veranstaltung von Spezialmärkten" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Sie hat selbst vorgetragen, dass sie die vollziehbar festgesetzten Steuern nicht bezahlen kann und dass sich ihr Betrieb nicht trägt. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass sie wirtschaftlich leistungsunfähig ist.

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Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).