Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hielt die Vollzugsanordnung für hinreichend begründet und wies den Antrag als unbegründet zurück. Maßgeblich waren ein THC-Wert über dem Grenzwert und die Gefährdung Dritter; die sofortige Vollziehung blieb bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt in Kraft
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO kann die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung angeordnet werden, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und das öffentliche Sicherheitsinteresse das private Interesse überwiegt.
Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml) begründet die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen dieses Grenzwerts ist hierfür erforderlich und ausreichend.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter nachgewiesenem Cannabiseinfluss rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass der Betroffene zwischen Konsum und Fahren nicht zuverlässig zu trennen vermag, was die Annahme der Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr stützen kann.
Ist die Ungeeignetheit des Betroffenen zur Teilnahme am Straßenverkehr feststehend, steht der Behörde insoweit kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; in solchen Fällen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Der Betroffene kann die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch den Nachweis wiedergewonnener Kraftfahreignung, insbesondere mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU), anstreben (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.601,41 EUR festgesetzt.
Gründe
Der gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3215/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 1. Februar 2012 gegen 17:35 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 27. Februar 2012 festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. So auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2012 - 16 B 2075/11 - und 9. Januar 2012 - 16 B 1587/11 -.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Da der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben gegenüber den Polizeibeamten bis zur Drogenfahrt Anfang Februar 2012 gelegentlich in unregelmäßigen Abständen Marihuana konsumiert hat, ist jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt von im Rechtssinne gelegentlichem Konsum auszugehen. Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Anhaltspunkte für einen gelegentlichen Konsum bestünden nicht, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
Hinsichtlich der übrigen Regelungen der Ordnungsverfügung sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung 1/4 der Gebühren und Auslagen.