Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Feststellungen zu Cannabiskonsum und THC-Befunden. Streitpunkt ist, ob es sich nur um einmaligen Konsum handelt. Das Gericht sah die protokollierten Angaben als Nachweis zumindest gelegentlichen Konsums und damit Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Die Entziehung ist deshalb geboten; ein Screening reicht nicht aus, im Wiedererteilungsverfahren ist in der Regel eine MPU vorzusehen.
Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aus protokollierten Angaben und der Feststellung von Fahrten unter Cannabiseinfluss kann sich die tatsächliche Annahme ergeben, dass der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennen kann.
Bei feststehender Ungeeignetheit nach den einschlägigen Kriterien der FeV (z. B. Nr. 9.2.2 Anlage 4) ist die Entziehung der Fahrerlaubnis geboten; die Behörde hat dann keinen Ermessensspielraum.
Widerspricht der spätere Klagevortrag den früheren protokollierten Angaben, kann dieser Vortrag als Schutzbehauptung gewertet werden und die Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung nicht erschüttern.
Ein milderes Mittel wie die Anordnung von Screenings kommt bei nachgewiesener Ungeeignetheit nicht in Betracht; im Wiedererteilungsverfahren ist regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV vorzugeben.
Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr und die Erhebung geringfügiger Auslagen in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren sind nicht rechtswidrig, sofern keine konkreten Gründe für deren Unrechtmäßigkeit vorgetragen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1980 geborene Kläger ist nach Aktenlage seit Juni 2003 erneut im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B u.a. Am 1. Februar 2012 gegen 17:05 Uhr wurde bei einer polizeilichen Überprüfung festgestellt, dass er als Fahrer eines PKW unter BTM-Einfluss stand. Dabei gab er ausweislich des polizeilichen Sachverhalts Blatt 107 des Verwaltungsvorgangs (VV) an, "am 01.02.2012 gegen Abend einen Joint geraucht zu haben. Weiterhin konsumiere er gelegentlich in unregelmäßigen Abständen Marihuana (Joint)." Weitere Angaben machte er nicht. Im Protokoll Blatt 149 VV heißt es: "31.01.2012 gegen 19:00 Uhr einen Joint, unterwegs". Eine Blutentnahme erfolgte am 1. Februar 2012 gegen 18:10 Uhr oder 18:15 Uhr. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität F. ) vom 27. Februar 2012 betrug der THC-Gehalt im Blut 1,3 ng/ml und die THC-Carbonsäure 8,3 ng/ml.
Zu der Absicht angehört, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, gab der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2012 den Verstoß zu, bat aber wegen der unabsehbaren Konsequenzen für Familie und Beruf darum, von einer Entziehung abzusehen und ihm Gelegenheit zu geben, durch Screenings zu belegen, dass er seit dem Vorfall drogenfrei lebe.
Mit der hier streitigen Verfügung vom 27. Juni 2012 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, verfügte die Führerscheinabgabe innerhalb von 3 Tagen, drohte für die Nichteinhaltung der Abgabefrist ein Zwangsgeld an, ordnete die sofortige Vollziehung an, setzte eine Verwaltungsgebühr von 200 EUR fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,32 EUR. Da der Kläger unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe, habe er bewiesen, dass er Konsum und Fahren nicht trennen könne. Nach seinen eigenen Angaben sei von gelegentlichem Konsum auszugehen.
Am 11. Juli 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Den außerdem gestellten Antrag auf Regelung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. August 2012 (7 L 895/12) abgelehnt.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die Entziehungsverfügung sei formell und materiell rechtswidrig. Es sei lediglich von einem einmaligen Konsum von Cannabis auszugehen. Auch die festgestellten Werte reichten für die Annahme eines mindestens gelegentlichen Konsums nicht aus.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Juni 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 24. September 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 895/12 und des Verwaltungs-vorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungs-verfügung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung der Rechtmäßigkeit wird zunächst zur Vermeidung von Wieder-holungen auf den angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie den gerichtlichen Beschluss im Eilverfahren Bezug genommen. Diese erweisen sich als zutreffend, da der Kläger nach seinen eigenen protokollierten Angaben (damals) mindestens im Rechtssinne gelegentlich Cannabis konsumiert hat und durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Da sein jetziger Klagevortrag mit seinen damaligen Angaben nicht übereinstimmt - auch in seinem persönlichen Schreiben vom 18. Juni 2012 ist von einem einmaligen Konsum nicht die Rede -, kann er nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten. Auch ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Screenings kommt dann nicht in Betracht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (im Wiedererteilungsverfahren) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr und der Erhebung von Auslagen sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.