Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeld bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als zulässig, aber unbegründet abgelehnt, da die Zwangsgeldfestsetzung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Betroffene war wegen der sofortigen Vollziehbarkeit zur fristgerechten Herausgabe des Führerscheins verpflichtet. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 125 EUR.
Ausgang: Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Zwangsgeldfestsetzung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen; ist die Zwangsgeldfestsetzung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Die sofortige Vollziehbarkeit einer Entziehungsverfügung verpflichtet den Betroffenen zur fristgerechten Herausgabe des Führerscheins; eine unterlassene Herausgabe kann die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Eilverfahren auf die in der angegriffenen behördlichen Verfügung enthaltenen Ausführungen verweisen, sofern es diesen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Wird ein Antrag im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren abgelehnt, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Streitwertfestsetzung für Zwangsgeldbemessungen richtet sich nach §§ 52, 53 GKG und kann sich anteilig an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes orientieren.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 125 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3500/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2010 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Zwangsgeldfestsetzung gegen ihn bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Unabhängig davon, dass das Verfahren des Antragstellers gegen die Grundverfügung (Fahrerlaubnisentziehung vom 21. Juni 2010) keinen Erfolg hat (s. Beschluss der Kammer von heutigen Tage 7 L 782/10), war der Antragsteller aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung jedenfalls gehalten, den Führerschein fristgerecht abzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes.