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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 782/10·02.09.2010

Fahrerlaubnisentziehung in der Probezeit: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unbegründet, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 StVG und die Einstufung nach Anlage 12 FeV seien erfüllt; ein früheres MPU-Gutachten sei durch Verschweigen relevanter Tatsachen taubarkeit eingeschränkt, die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens rechtfertige die negative Prognose nach § 11 FeV. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutz ist gerechtfertigt, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Pflicht zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 2a Abs. 5 S. 5 StVG besteht, wenn innerhalb der neuen Probezeit erneut zwei weniger schwerwiegende, eintragungspflichtige Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 FeV vorliegen und zuvor bereits die Fahrerlaubnis unter Anwendung des Maßnahmekatalogs entzogen war.

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Die Einordnung von Zuwiderhandlungen als eintragungspflichtig ist nach § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der Anlage 12 vorzunehmen; die Behörde hat insoweit kein Ermessen.

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Beruht eine frühere Fahreignungsbegutachtung auf unzutreffenden oder verschwiegenen Tatsachen, ist die damalige Prognose der Fahreignung in Frage gestellt.

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Unterlässt der Betroffene die Vorlage eines angeforderten Gutachtens, kann die Behörde daraus nach § 11 Abs. 8 FeV die fehlende Kraftfahreignung schließen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ StVG §§ 2a Abs 2 und 5 S 5§ FeV § 11 Abs 8§ FeV § 35 iVm FeV Anl 12 zu § 34§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 5 S. 5 StVG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis in der Probezeit

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3086/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Gemäß § 2a Abs. 5 S. 5 StVG hat die Straßenverkehrsbehörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeiterneut u.a. zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begangen hat und ihm bereits zuvor innerhalb der Probezeit die Fahrerlaubnis unter Anwendung des Maßnahmekatalogs des § 2a Abs. 2 StVG entzogen war. Die Frage, wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird nach § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zwingend nach dem Katalog der Anlage 12 bestimmt. Ein Ermessen bei der Bewertung der - eintragungspflichtigen - Zuwiderhandlungen steht dem Antragsgegner nicht zu. Dieser hat auch die beiden mit einem Bußgeld belegten Ordnungswidrigkeiten vom 24. April 2009 und vom 14. Januar 2010 (jeweils Telefonieren mit dem Mobiltelefon während der Fahrt) zutreffend als zwei weniger schwerwiegende Taten i.S.d. Anlage 12 B. 2. zu § 34 FeV eingeordnet.

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Im Übrigen liegt ein Regelfall i.S.d. § 2a Abs. 5 S. 5 StVG, der die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gebietet, im Falle des Antragstellers schon deshalb vor, weil er bei der vorangegangenen medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 13. Mai 2008, die auch wegen verschiedener Straftaten des Antragstellers angeordnet war (s. Fragestellung des Untersuchungsauftrages des Antragsgegners vom 28. März 2008, BA Bl. 110), wahrheitswidrig verschwiegen hat, dass gegen ihn zwischenzeitlich seit dem 3. Januar 2007 (Festnahme und U-Haft-Unterbringung) ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet war, das letztlich zu einer - inzwischen rechtskräftigen - Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und gewerbsmäßigen Betruges geführt hat (Urteil des Amtsgerichts S. vom 12. Februar 2009). Das damalige Gutachten beruht somit auf einer falschen Grundlage, so dass die seinerzeit abgegebene Fahreignungsprognose infrage gestellt ist.

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Zusammengefasst durfte der Antragsgegner daher aus der Nichtvorlage des - zu Recht - angeforderten Gutachtens auf die mangelnde Kraftfahreignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), ohne dass es auf die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte der finanziellen Probleme ankommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.