Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbeuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Ausübung eines Friseurbetriebs und sonstiger leitender Tätigkeiten wegen Unzuverlässigkeit dauerhaft untersagte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Es bestanden nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit ergab sich u. a. aus Steuerschulden und Sozialversicherungsrückständen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung; sind keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme vorhanden, ist die Wiederherstellung zu versagen.
Die sofortige Vollziehung einer Gewerbeuntersagung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit das private Interesse des Betroffenen an der Fortführung seines Gewerbes überwiegt.
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann aus anhaltenden Steuerschulden und Sozialversicherungsrückständen sowie aus wiederholtem Unterlassen fälliger Zahlungen folgen; die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit sind hierfür unbeachtlich.
Eine erweiterte Gewerbeuntersagung und die Androhung von Zwangsmitteln sind verhältnismäßig, soweit sie zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen erforderlich sind; die Begründung der Ordnungsverfügung kann in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO herangezogen werden.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 1996/07) des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes Friseurbetrieb" und die weitere Ausübung jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und der Zwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerrückstände des Antragstellers nicht auf Vorgaben der Finanzverwaltung zurückzuführen" sind, sondern darauf beruhen, dass er fällige Steuern nicht bezahlt und Steuererklärungen zunächst nicht abgegeben hat. Auch bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Rückstände gibt es entgegen seinen Ausführungen in der Klageschrift keine Unklarheiten; vielmehr hat er gegenüber der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 26. September 2006 seine Beitragspflicht und das Bestehen von Rückständen ausdrücklich anerkannt. Allerdings zahlt er weder die fälligen Beiträge in Höhe von gut 300 Euro, noch die vereinbarten Raten auf die Rückstände in Höhe von 500 Euro monatlich. Da er auch seit langem keine Zahlungen auf die beim Finanzamt bestehenden Schulden geleistet hat, muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, 294.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).