Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Cannabiskonsums abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 23. Mai 2012. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Abwägung der Interessen zugunsten der Behörde ausfällt und die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein THC-Wert von 21 ng/ml spricht für zeitnahen Konsum und Beeinträchtigung; die sofortige Vollziehung ist zum Schutz der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung entscheidend; sie fällt zu Lasten des Antragstellers, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Erreicht ein Nachweis im Blut einen THC-Wert, der den von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwert deutlich übersteigt, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und damit relevanten Cannabiseinflusses; das Überschreiten des Grenzwertes ist hierfür erforderlich und ausreichend.
Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht der Behörde kein Ermessen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwendung einer Gefahr besteht.
Die bloße Behauptung, seit einem bestimmten Zeitpunkt keine Drogen mehr zu konsumieren, genügt nicht zur Begründung der Wiedererlangung der Kraftfahreignung; der Nachweis ist im Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV zu führen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2946/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2012 wiederherzustellen,
hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 4. Dezember 2011 gegen 11:42 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 26. Januar 2012 festgestellte THC-Wert von 21 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er entgegen seinem Vortrag zwischen Konsum von Cannabis und Fahren gerade nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Da der Antragsteller schon nach seinen eigenen Angaben bis Dezember 2011 mehrfach Cannabis konsumiert hatte ("nur an arbeitsfreien Wochenenden"), ist jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt von im Rechtssinne gelegentlichem Konsum auszugehen.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung). Allein die Behauptung, seit Dezember keine Drogen mehr konsumiert zu haben, reicht dafür nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.