Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum - Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Feststellung von Cannabiseinfluss beim Führen eines PKW an. Streitgegenstand war, ob er Konsum und Fahren trennen kann. Das Gericht hielt die Verfügung für rechtmäßig: aus Geständnissen und dem Fahrereignis folge Ungeeignetheit, die Entziehung ist geboten. Für Wiedererteilung ist eine MPU vorgesehen.
Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Verfügung war rechtmäßig aufgrund festgestellter Ungeeignetheit
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist geboten, wenn feststeht, dass der Betroffene Konsum von Betäubungsmitteln und Führen eines Fahrzeugs nicht trennen kann.
Bei nachgewiesener Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Behörde; mildere Maßnahmen (z.B. Gutachtensanordnung statt Entziehung) kommen nicht in Betracht.
Im Wiedererteilungsverfahren schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung bei Zweifeln an der Eignung die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor (§ 14 Abs. 2 FeV).
Eine Anfechtungsklage ist unbegründet, wenn die angefochtene verwaltungsrechtliche Entscheidung rechtmäßig getroffen wurde und den Kläger nicht in Rechten verletzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1960 geborene Kläger ist nach Aktenlage seit August 2009 (wieder) im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B und C. Am 4. Dezember 2011 gegen 11:42 Uhr wurde bei einer polizeilichen Überprüfung festgestellt, dass er als Fahrer eines PKW unter BTM-Einfluss stand. Dabei gab er an, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben. Eine Blutentnahme erfolgte am 4. Dezember 2011 um 12:36 Uhr. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Bajanowski (Institut für Rechtsmedizin der Universität Essen) vom 26. Januar 2012 betrug der THC-Gehalt im Blut 21 ng/ml und die THC-Carbonsäure 120 ng/ml; ein dauernder oder gewohnheitsmäßiger Konsum könne ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 150 ng/ml angenommen werden.
Zu der Absicht angehört, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, erfolgte keine Stellungnahme. Mit der hier streitigen Verfügung vom 23. Mai 2012 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, verfügte die Führerscheinabgabe innerhalb von 3 Tagen, drohte für deren Nichteinhaltung ein Zwangsgeld an, ordnete die sofortige Vollziehung an, setzte eine Verwaltungsgebühr von 101 EUR fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,65 EUR. Da der Kläger unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe, habe er bewiesen, dass er Konsum und Fahren nicht trennen könne.
Am 21. Juni 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Den außerdem gestellten Antrag auf Regelung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Juli 2012 (7 L 756/12) abgelehnt.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe in der Vergangenheit Cannabis nur gelegentlich und nur am Wochenende konsumiert und nunmehr den Konsum komplett eingestellt. Für ihn als Berufskraftfahrer sei die Entziehung existenziell.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Mai 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 21. September 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 756/12 und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl niemand zum Termin erschienen ist, da die Parteien in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie den gerichtlichen Beschluss im Eilverfahren Bezug genommen. Diese erweisen sich als zutreffend, da der Kläger schon nach seinen eigenen Angaben im Klageverfahren (damals) häufiger Cannabis konsumiert und durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten. Auch ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Gutachtens kommt dann nicht in Betracht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (im Wiedererteilungsverfahren) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.