Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenbescheid wegen Einmessung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid für eine Gebäudeeinmessung. Das Gericht prüfte nach § 80 VwGO summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte bestehen. Es verneinte überwiegende Erfolgsaussichten, da die Einmessungspflicht nach VermKatG bestand und die Vermessung die Gebühren auslöste. Pauschale Vorwürfe und nicht substantiiertes Vorbringen genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Abgaben- bzw. Gebührenbescheid kommt in Abgabensachen nur in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegend sind.
Gebühren für Vermessungsleistungen werden durch die Durchführung der Messung ausgelöst und sind bereits mit der Messung fällig, nicht erst mit der Übernahme der Messergebnisse in das Liegenschaftskataster.
Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) obliegt dem jeweiligen Eigentümer die Pflicht zur katastermäßigen Einmessung; kommt er trotz Aufforderung nicht nach, kann die Katasterbehörde die erforderliche Vermessung auf seine Kosten veranlassen.
Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs sind substantiierte, konkrete Tatsachen vorzutragen; pauschale Behauptungen über zu hohe Gebühren oder Verweise auf EU-Recht genügen nicht.
Für die Annahme einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die im Eilverfahren darzulegen sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 247 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2007 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides noch ist zu befürchten, dass dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Folge hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Abgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.
Nach diesem Maßstab bleibt der Aussetzungsantrag erfolglos, weil jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen.
Dabei ist zunächst erheblich, dass für das auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 19. Dezember 1983 errichtete Gebäude auf Grund des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW: § 10 der damals gültigen Fassung; § 16 Abs. 2 und 3 der heutigen Fassung) die Pflicht bestand und besteht, es einmessen zu lassen. Diese Pflicht trifft den jeweiligen Eigentümer auf seine Kosten. Wenn er dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt, kann die Katasterbehörde auf seine Kosten das Erforderliche veranlassen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften dürften nach Aktenlage vorgelegen haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die 1985 erfolgte Messung des E. .-J. . N. die erforderliche katastermäßige Einmessung darstellt. Dies ergibt sich zunächst schon aus der darüber ausgestellten Kontrollbescheinigung" selbst, in der es heißt: Zur Grenzherstellung nicht geeignet." (Blatt 26 der Beiakte Heft 1) Darüber hinaus hat Herr N. nochmals mit Schreiben vom 12. Juli 2007 bestätigt, dass er das Gebäude nicht katastertechnisch eingemessen habe, Blatt 32 der Beiakte Heft 1.
Soweit die Antragstellerin mit e-mail vom 21. März 2005 anführt, dass überwiegend private Interessen dem Nachweis im Liegenschaftskataster entgegenstehen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 VermKatG NRW), ist über diese Behauptung hinaus weder vorgetragen noch ersichtlich, ob überhaupt und ggfs. welche Interessen dies sein könnten; ohne dies ist aber eine Beurteilung nicht möglich.
Auch die übrigen Einwendungen der Antragstellerin greifen offenbar nicht durch. Da die Vermessung durchgeführt worden ist - siehe den Fortführungsriss Blatt 22 der Beiakte Heft 1 -, sind auch die Gebühren fällig. Denn diese werden durch die Messung ausgelöst, nicht erst durch die spätere Übernahme der Messergebnisse in das Kataster. Dass die Gebühren zu hoch angesetzt sein sollen, ist zwar pauschal behauptet, aber nicht konkret belegt worden und auch sonst nicht erkennbar. Darüber hinaus ist weder ein Verstoß gegen EU-Recht ersichtlich, noch nachzuvollziehen, wofür Bestandsschutz" reklamiert werden soll; denn es geht vorliegend nicht um das Gebäude selbst, sondern um dessen Vermessung. Da die Antragstellerin mehrfach angeschrieben und auf die Einmessungspflicht hingewiesen worden ist - diese Schreiben hat die Antragstellerin auch erhalten, denn sie hat zu mehreren ablehnend Stellung genommen -, kann auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor Durchführung der Messung durch den Beklagten und Erlass des Gebührenbescheides festgestellt werden. Ob ggfs. ein Anschreiben an Herrn N. in der Beiakte fehlt, ist dem gegenüber für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides unerheblich.
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin überwiegen. Weiteres muss dem Widerspruchs- und ggfs. dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Insofern ist auf den Hinweis der Antragstellerin, sie sei mit der Vorlage an die Bezirksregierung nicht einverstanden, lediglich noch anzumerken, dass über ihren Widerspruch die Bezirksregierung N1. gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO von Amts wegen zu entscheiden hat, falls der Widerspruch aufrecht erhalten bleibt - dies könnte auch mit weiteren Kosten verbunden sein. Sollte der Widerspruch allerdings zurückgenommen werden, würde der Gebührenbescheid unanfechtbar.
Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz VwGO liegen außer einer entsprechenden Behauptung der Antragstellerin keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor; solche sind auch angesichts der Tatsache, dass sie als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen wird, nicht naheliegend.
Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht gemäß ständiger Rechtsprechung in Abgabensachen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren einem Viertel der streitigen Gebühren.