Einstellung und Ablehnung eines Aussetzungsantrags zu Gebührenerhöhung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht eine Gebührenerhöhung durch einen Widerspruchsbescheid an, nahm jedoch konkludent einen Teilbetrag von 80 EUR zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und lehnte den übrigen Aussetzungsantrag ab. Begründet wurde dies mit fehlenden ernstlichen Erfolgsaussichten und dem Fehlen einer unbilligen Härte. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde angepasst.
Ausgang: Verfahren insoweit eingestellt wegen konkludenter Rücknahme von 80 EUR; der übrige Aussetzungsantrag wird abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert angepasst.
Abstrakte Rechtssätze
Konkludente Rücknahme eines Antragsteils führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO mit Kostenfolge zu Lasten des Antragstellers.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 VwGO) setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus; der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache muss nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher sein als sein Misserfolg.
Die Widerspruchsbehörde kann von Gesetzes wegen über den Widerspruch entscheiden und im Widerspruchsverfahren eine Verschlechterung (reformatio in peius) vornehmen; daraus folgt kein Anspruch auf Vertrauensschutz gegen eine Gebührenerhöhung.
Bei Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz trägt der Unterlegene die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; in Abgabensachen wird der Streitwert vorläufig regelmäßig mit einem Viertel der streitigen Gebühr bemessen (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag in Höhe von 80 EUR zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird bis zur teilweisen Rücknahme des Antrages auf 168,75 EUR und für die Zeit danach auf 148,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Vorweg ist anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrer Klage- und Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 die Gebühr von 80 EUR für den Widerspruchsbescheid einbezogen hatte. Wenn sie nunmehr mit Schreiben vom 27.12.2007" (eingegangen am 28. Januar 2008 - Bl. 23 der Klageakte) dies als Übertragungsfehler" bezeichnet und sich tatsächlich nur noch gegen die Gebührenerhöhung um 595 EUR wendet, hat sie damit (konkludent) Klage und Antrag um diese 80 EUR zurückgenommen; deshalb ist dieses Eilverfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Kostenfolge zu Lasten der Antragstellerin einzustellen.
Weiter ist anzumerken: Da die Antragstellerin Klage und Antrag gegen die Stadt C. und nicht gegen die Widerspruchsbehörde gerichtet hat, auch wenn sie nur die Erhöhung der Gebühren um 595 EUR anficht, wird für das parallele Klageverfahren 7 K 4178/07 davon ausgegangen, dass der Gebührenbescheid in Höhe von 987,70 EUR bestandskräftig geworden ist und sie sinngemäß den Antrag stellt,
den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2007 aufzuheben, soweit er den Betrag von 987,70 EUR übersteigt.
Auf der Grundlage dieses Klageantrages ist im vorliegenden Eilverfahren der Antrag zu Recht gegen den Antragsgegner gerichtet und das Gericht zuständig.
Der dem Klageantrag entsprechende Aussetzungsantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4178/07 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2007, soweit er den Betrag von 987,70 EUR übersteigt, anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Dabei kann fraglich sein, ob der Antrag schon deshalb gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig ist, weil die Antragstellerin zuvor beim Antragsgegner wegen des Erhöhungsbetrages erneut einen Aussetzungsantrag hätte stellen müssen - dies aber offenbar nicht getan hat - und wohl auch unmittelbar keine Vollstreckung drohte. Dies kann aber dahin gestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides noch ist zu befürchten, dass dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Folge hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Abgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.
Nach diesem Maßstab bleibt auch dieser Aussetzungsantrag erfolglos, weil jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen. Hinsichtlich der Gebührenerhebung im Grundsatz hat dies die Kammer bereits mit Beschluss vom 19. September 2007 im vorangegangenen Eilverfahren 7 L 730/07 rechtskräftig entschieden. Das Gleiche gilt auch nunmehr für die Gebührenerhöhung durch den Widerspruchsbescheid. Dazu ist zunächst festzustellen, dass nicht der Antragsgegner, sondern die Bezirksregierung N. als Widerspruchsbehörde von Gesetzes wegen über den Widerspruch der Antragstellerin zu entscheiden hatte, ohne dass es dazu eines Auftrages" von ihr bedurft hätte. Auch eine Verböserung" (reformatio in peius) ist im Widerspruchsverfahren grundsätzlich möglich, ohne dass die Widerspruchsführerin insoweit Vertrauensschutz beanspruchen könnte. Da nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW die Pflicht zur Einmessung den (jeweiligen) Eigentümer trifft, kann auch Verjährung oder Verwirkung nicht in Betracht kommen. Eine Verjährung der Gebührenordnung scheidet aus, weil diese erst mit der Gebäudeeinmessung am 27.03.2007 entstanden ist. Letztlich muss dem Klageverfahren die Prüfung vorbehalten bleiben, ob die Erhöhung der Gebühren aus den im Widerspruchsbescheid ausgeführten Gründen zu Recht erfolgt ist. Ob dazu ggfs. die Bauakten beigezogen und ausgewertet werden müssen, muss ebenfalls offen bleiben.
Da nach alledem auch derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin überwiegen, ist der noch anhängige Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht gemäß ständiger Rechtsprechung in Abgabensachen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren jeweils einem Viertel der streitigen Gebühren.