Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbeuntersagung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit dauerhaft untersagt. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag für zulässig, weist ihn jedoch ab, weil die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung; insbesondere liegen erhebliche Steuerrückstände und keine Sanierungsperspektive vor.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt; sofortige Vollziehung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO kann bereits bei nachhaltiger wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sein.
Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren genügen erhebliche und fortbestehende Abgabenrückstände sowie das Fehlen eines Sanierungskonzepts, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung auszuschließen.
Ein Gewerbetreibender ist bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit verpflichtet, seinen Betrieb aufzugeben; die Ursache der Leistungsunfähigkeit ist hierfür unbeachtlich.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2968/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes Garten- und Landschaftsbau, Abbrucharbeiten" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Klage- und Antragsverfahren keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine nachhaltige Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage und seiner abgabenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen könnten. Er hat Klage und Antrag trotz Ankündigung nicht weiter begründet. Die Rückstände beim Finanzamt I. -West sind während des Verwaltungsverfahrens von Oktober 2008 bis Juni 2009 von ca. 39.000 Euro auf rund 50.000 EUR angestiegen. Ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).