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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 694/15·22.04.2015

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Untersagung tschechischer Fahrerlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis wurde abgelehnt. Das Gericht hielt die Ordnungsverfügung aufgrund eines TÜV‑Gutachtens, das eine komplexe Alkohol‑ und Drogenproblematik feststellt, für voraussichtlich rechtmäßig. Unauflösliche Widersprüche in den Angaben des Antragstellers und frühere VZR‑Eintragungen lassen keine positive Prognose zur Fahreignung zu. Das öffentliche Interesse an einem sofortigen Schutz der Allgemeinheit überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Nutzung der tschechischen Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur geboten, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; sie ist zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.

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Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 b FeV ist gerechtfertigt, wenn frühere Verkehrsverstöße und gegenwärtige Anhaltspunkte eine komplexe Alkohol‑ und Drogenproblematik nahelegen.

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Angaben des Betroffenen sind für die Prognose der Kraftfahreignung unverwertbar, soweit unauflösliche Widersprüche zwischen seinen Aussagen und objektiven Daten bestehen; ohne realistische, nachvollziehbare Angaben ist eine positive Eignungsprognose nicht zu treffen.

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Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der derzeitigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als vorläufige Maßnahme.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ FeV §§ 11,46, StVG § 3§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV§ 13 Nr. 2 b FeV§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1548/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. März 2015 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller untersagt worden ist, von seiner in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

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Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom °°°°°, worin im Ergebnis die Kraftfahreignung des Antragstellers wegen einer vorliegenden komplexen Alkohol- und Drogenproblematik verneint wird, untersagt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (§ 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV). Die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 b der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑, worauf der Antragsgegner seine Anordnung gestützt hat, lagen vor. Namentlich sind sämtliche noch im Verkehrszentralregister eingetragenen älteren Taten (fahrlässige Trunkenheitsfahrt am 04.04.1992 mit 1,23 Promille; fahrlässiger Vollrausch am 28. Oktober 1996; vorsätzliches Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 23. Juni 2001) neben der erneuten Trunkenheitsfahrt vom 17. Juli 2014 noch verwertbar. Ihre Tilgung richtet sich hinsichtlich der bis zum 23. Juni 2001 begangenen Zuwiderhandlungen, die vor dem 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert wurden, gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ nach der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung des § 29 StVG. Wegen der relativen Dichte der Straftaten, der anschließenden Entziehung der Fahrerlaubnis in den Jahren 1992, 1994, 1996 sowie der mehrfachen Versagung der Wiedererteilung (zuletzt: Verfügung vom 4. Mai 2005) und der damit einhergehenden Ablaufhemmung (§ 29 Abs. 5 StVG a.F.) ist eine Tilgung bisher nicht eingetreten.

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Die Kammer folgt auch im Ergebnis dem danach vorgelegten Gutachten vom °°°°°°, das die sog. Beurteilungskriterien ‑ Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik ‑, hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., 2. Aufl. 2009, die bundesweit verbindlich anzuwenden sind, zugrundelegt und ihnen entspricht. Nach den im Gutachten getroffenen Feststellungen ist zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine eindeutige diagnostische Einordnung seines komplexen in der Jugendzeit begonnenen Drogen- und Alkoholproblems ermöglichen. Im Kern ist für diese Schlussfolgerung des Gutachters maßgeblich, dass der Antragsteller bei der Begutachtung widersprüchliche Angaben zu seinen Trinkgewohnheiten/zum Drogenkonsum gemacht, zu wesentlichen Fragen nach den bekannten Verkehrsdelikten und seiner Vorgeschichte kaum Näheres vorgetragen und damit die für die Beurteilung des Schweregrades der bei ihm vorliegenden Problematik erforderlichen Hintergrundinformationen nicht beigebracht hat. Trotz gutachterlicher Bemühungen zur Mitarbeit und Vorhalt der Widersprüche blieb der Antragsteller bei seinen vagen Angaben, lediglich in den Jahren 1993/94 vermehrt getrunken zu haben. Die neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 1998 und vom 27. Dezember 1999, die der Antragsteller jeweils auf Anforderung zu seinen Anträgen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beigebracht hat, zeigen deutlich auf, dass der Antragsteller eine langjährige Alkohol- und Drogenmissbrauchsproblematik mit jahrelanger Substitutionsbehandlung hinter sich hat, was die Schlussfolgerung des Gutachters, der Antragsteller müsse dauerhaft abstinent leben, stützt.

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Ohne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten und zum Drogenmissbrauch, die die der Begutachtung zugrunde liegenden Auffälligkeiten verursacht haben, ist die für die Kraftfahreignung erforderliche positive Prognose nicht zu treffen. Das Gutachten entspricht in den Schlussfolgerungen den genannten Beurteilungskriterien (dort S. 53 ff). Danach ist etwa von der Nichtverwertbarkeit der Aussagen auszugehen, soweit Widersprüche zwischen den Angaben des Betroffenen und objektiven Daten bestehen und diese auch nach Konfrontation damit nicht auflösbar sind (a.a.O., S. 71).

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Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller ‑ möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens ‑ unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.