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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1548/15·24.05.2016

Anfechtungsklage gegen Aberkennung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholauffälligkeiten abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, die ihm die Nutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland untersagt. Die Behörde forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen früherer Alkohol- und Drogenauffälligkeiten; das Gutachten sah Wiederholungsgefahr. Das Gericht hält die Annahme mangelnder Fahreignung für rechtmäßig und weist die Klage ab.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Aberkennung der Nutzung der tschechischen Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 13 Nr. 2 b FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Fahreignung vorliegen.

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Ergibt ein Gutachten eine hinreichende Prognose der Wiederholungsgefahr (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss), kann die Behörde daraus die fehlende Fahreignung ableiten.

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Frühere Entziehungen der Fahrerlaubnis, wiederholte Alkohol- und Drogenauffälligkeiten und das Unterlassen der Vorlage geforderter Gutachten rechtfertigen die Annahme mangelnder Fahreignung.

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Bei Aberkennung der Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist der Inhaber zur Vorlage des Dokuments zur Eintragung verpflichtet; eine Abgabe wie bei Inlandsführerscheinen ist nicht notwendig (vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 StVG).

Relevante Normen
§ FeV § 13 Nr. 26§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 13 Nr. 2 b FeV§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1965 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.

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Dem Kläger war die 1986 erworbene Fahrerlaubnis bereits in den Jahren 1992, 1994 und 1997 jeweils entzogen worden. Anträge auf Wiedererteilung wurden 2000 und 2005 abgelehnt. Der Kläger war wegen verschiedener Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auffällig geworden. Außerdem bestand eine Drogenabhängigkeit. In den Wiedererteilungsverfahren 2000 und 2005 hatte der Kläger jeweils das geforderte Gutachten nicht vorgelegt.

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Im Dezember 2008 erwarb der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis.

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Der Kläger führte am 14. Juli 2014, gegen 06.19 Uhr in E.          ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol. Die Atemluftkontrolle ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l.

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Mit Schreiben vom 12. November 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Dieses sei zu fordern im Hinblick auf die Verurteilungen durch das Amtsgericht H.             -C.    aus den Jahren 1992 (Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) und 1996 (Fahrlässiger Vollrausch) sowie die neuerliche Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr am 14. Juli 2014.

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Der Kläger legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Nord, F.     , vom 26. Januar 2015 vor. Darin heißt es, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen werde. Es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten.

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Nach vorheriger Anhörung erkannte der Beklagte dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 11. März 2015 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

9

Der Kläger hat am 27. März 2015 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist durch Beschluss der Kammer vom 23. April 2015 abgelehnt worden (7 L 694/15), die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ‑ OVG NRW ‑ vom 19. August 2015 zurückgewiesen worden (16 B 566/15).

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Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die Alkoholstraftaten, derentwegen er verurteilt worden sei, lägen so lange zurück, dass sie für eine aktuelle Beurteilung der Fahreignung nicht mehr herangezogen werden dürften. Die Schlüsse im vorgelegten Gutachten seien nicht nachvollziehbar. Die medizinischen Werte des Klägers seien beanstandungsfrei, deshalb könne darauf keine subjektive Einschätzung gestützt werden. Die Entscheidung berücksichtige nicht angemessen, dass der Kläger seit seinen Alkohol- und Drogenproblemen vor 20 Jahren nicht mehr auffällig geworden sei und seitdem für die Familie mit drei Kindern aufkomme und eine Tätigkeit im Baubereich ausübe, bei der er auf seinen Führerschein angewiesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. März 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. März 2015, mit der dieser dem Kläger das Recht aberkannt hat, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Zu Recht hat die Beklagte nach § 13 Nr. 2 b Fahrerlaubnisverordnung - FeV – vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert. Auf der Grundlage dieses Gutachtens durfte die Beklagte von der nichtvorliegenden Fahreignung des Klägers ausgehen.

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Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 23. April 2015 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 694/15) und die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 19. August 2015 (16 B 566/15) verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt.

21

Hinzuweisen ist darauf, dass Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung so zu verstehen ist, dass der Kläger seinen tschechischen Führerschein nicht – wie einen inländischen Führerschein – abzuliefern, sondern zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen hat (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.