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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 687/08·07.09.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die selbständige Ausübung eines Lackierer-/Karosseriebetriebs wegen Unzuverlässigkeit dauerhaft untersagt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung. Hohe Steuerschulden, fehlendes Sanierungskonzept und die Gefahr weiterer Schäden rechtfertigen die sofortige Vollziehung; der Antrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung mangels ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende wegen anhaltender Steuerrückstände und öffentlich-rechtlicher Schulden sowie fehlender Sanierungs‑ bzw. Zahlungsfähigkeit als unzuverlässig gilt.

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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Gewerbeuntersagung überwiegt der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen gegenüber dem privaten Interesse des Gewerbetreibenden, wenn keine erkennbare Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung besteht.

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Ursachen der Überschuldung sind für die Beurteilung der Gewerbeuntersagung unerheblich; bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist von dem Gewerbetreibenden zu erwarten, den Betrieb unverzüglich aufzugeben.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 3163/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Lackiererhandwerksbetrieb, Karosseriebetrieb" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Seine Ankündigung, die steuerlichen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen, hat er nicht wahrgemacht. Zwar hat das Gespräch mit dem Finanzamt Anfang Juli, auf das er sich bezogen hat, wohl stattgefunden; allerdings teilte das Finanzamt dem Antragsgegner schon Ende Juli mit, dass der Antragsteller übernommene Zusagen nur zum Teil eingehalten habe. Es bestanden immer noch Steuerrückstände von fast 60.000,00 Euro. Auch die übrigen öffentlich- rechtlichen Schulden haben sich nicht nachhaltig verringert. Insoweit fällt auf, dass der Antragsteller auch nach eigenen Angaben auf diese Schulden Zahlungen nur an Gerichtsvollzieher leistet. Auch dieser Umstand spricht nicht für ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Er hat auch zu der Mitteilung des Antragsgegners vom 30. Juli 2008 über die nach wie vor bestehenden Rückstände und die nicht eingehaltenen Zusagen nichts weiter vorgetragen.

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Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).