Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen 18+ Punkten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG überwiegt und die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Entziehungsgrund (≥18 Punkte) liegt vor; berufliche Härten sind bei gebundener Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung abgewiesen; Antrag unbegründet, Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn die betroffene Person mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; die Behörde handelt in diesem Fall gebunden (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG).
Rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind für die Fahrerlaubnisbehörde verbindlich und sind bei der Bewertung des Punktestandes zugrunde zu legen.
Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG, sofern die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis eine gebundene Entscheidung, sind persönliche oder berufliche Härten des Betroffenen im Rahmen der Entscheidung nicht zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3119/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Mai 2008 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist vorliegend mit weit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 2 StVG, wonach der Punktestand auf 17 reduziert wird, wenn der Betroffene 18 Punkte überschreitet, ohne dass die Behörde ihn zur Teilnahme am Aufbauseminar aufgefordert hat. Davon ist hier auszugehen, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Aufforderung (21. November 2005) tatsächlich bereits mit 19 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen war (letzter Verstoß: Rotlichtmissachtung am 30. August 2005; Rechtskraft der Entscheidung: 25. Oktober 2005). Am Aufbauseminar hat der Antragsteller in der Zeit vom 13. April bis zum 2. Mai 2006 teilgenommen. Danach ist es zu einer weiteren Verkehrsstraftat gekommen, die mit 7 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist, so dass jedenfalls 18 Punkte überschritten sind.
Das Verfahren ist auch im Übrigen ordnungsgemäß eingehalten worden. Der Antragsteller ist vor Erreichen von 14 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und über die Möglichkeit einer Reduzierung des Punktestandes durch freiwillige Maßnahmen aufgeklärt worden.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur mildere Mittel (wie etwa eine Ausnahmegenehmigung für das Fahren seines LKW-Pritschenwagens) angewandt werden dürften, weil er beruflich darauf angewiesen sei, ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Kläger auch bereits wegen vorsätzlichen Fahren eines LKW ohne Fahrerlaubnis (Tattag: 14. Dezember 2005) bestraft worden. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Umstandes möglich, dass der Antragsteller nach Zustellung der Entziehungsverfügung nunmehr an einer verkehrsberatenden Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A und B.