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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3119/08·07.10.2008

Abweisung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug bei Überschreiten von 18 Punkten

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ordnungsverfügung, mit der ihm wegen Eintragung von mehr als 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zentrale Frage ist, ob der Entzug trotz beruflicher Erforderlichkeit des Fahrens zu unterlassen ist. Das Gericht hält den Entzug für zwingend nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG und weist die Klage ab; neue, entscheidungserhebliche Tatsachen sind nicht vorgetragen worden.

Ausgang: Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Überschreitens der 18-Punkte-Grenze als unbegründet abgewiesen; Entzug als zwingende Rechtsfolge

Abstrakte Rechtssätze

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Der Entzug der Fahrerlaubnis ist zwingend vorzunehmen, wenn eine Eintragung von mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister vorliegt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG).

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Berufliche Notwendigkeit der Fahrzeugnutzung begründet keinen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Pflicht zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Überschreiten der Punktegrenze.

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Nach Abschluss eines Eilverfahrens rechtfertigen nicht vorgetragene, bereits bekannt gewesene Umstände eine abweichende Entscheidung nicht; das Vorbringen neuer, entscheidungserheblicher Tatsachen obliegt der klagenden Partei.

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Die Kostenentscheidung und deren vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 154, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ StVG § 4 Abs 3§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der °°°° geborene Kläger erwarb am 00.00.0000 die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, M und L.

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Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 8 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem 9. Januar 2004 schriftlich verwarnt und über die Möglichkeit eines Punkteabzuges durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle weiterer Verkehrsverstöße, die zu 14 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister führten, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen müsse. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Punktereduzierung machte der Kläger keinen Gebrauch.

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Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im September 2005 einen Stand von insgesamt 16 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 21. November 2005 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - innerhalb einer gesetzten Frist auf und entzog diesem mit Verfügung vom 24. Februar 2006 die Fahrerlaubnis, weil er die Teilnahmebescheinigung über das Aufbauseminar nicht vorgelegt hatte.

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Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren die Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte (Aufbauseminar vom 13. April 2006 bis zum 2. Mai 2006), hob der Beklagte die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf.

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Mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 8. August 2007 (32 Ds 7 Js 765/06 - 355/07) wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, was - nach Rechtskraft des Urteils - zu einer Eintragung von weiteren 7 Punkten ins Verkehrszentralregister führte.

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Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2008 die Fahrerlaubnis, weil er mit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen sei.

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Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 2008 Klage und ersuchte gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2008 (7 L 680/08) zurückgewiesen.

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Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er selbständiger Schrotthändler und deshalb notwendigerweise auf die Benutzung seines LKW-Pritschenwagen angewiesen sei. Dementsprechend habe auch das Landgericht im Berufungsverfahren das Fahrverbot nicht auf diesen LKW- Pritschenwagen erstreckt, um ihm ausdrücklich die Möglichkeit der Berufsausübung zu gewährleisten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er seit dem Vorfall vom 29. Oktober 2006 nicht wieder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch habe er sich bei der beruflichen Nutzung des Kraftfahrzeugs nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe an einer Führerscheinberatung teilgenommen. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er weist ergänzend daraufhin, dass der Kläger inzwischen mit 32 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sei. Im Übrigen ließen die rechtlichen Vorgaben keine andere Entscheidung zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 680/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, nachdem er mit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer im Einzelnen im Beschluss vom 8. Juli 2008 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 680/08) dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf und auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.

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Weitere Gesichtspunkte hat der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens nicht geltend gemacht; er hat auch gegen den Beschluss der Kammer Rechtsmittel nicht eingelegt. Ferner ist er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so dass neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht aufgetreten sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.