Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Kokainkonsums abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis nach festgestelltem Kokainkonsum. Das Gericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussichten ab und wies den Eilantrag als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass einmaliger Kokainkonsum die Kraftfahreignung regelmäßig ausschließt und die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen ist.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Prozesskostenhilfe abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz aufgrund voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für verwaltungsgerichtliche Eilverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt (§166 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Einnahme von Kokain führt nach den Vorschriften der FeV und den einschlägigen Begutachtungs-Leitlinien regelmäßig zum Verlust der Kraftfahreignung; bereits einmaliger Konsum harter Drogen kann hierfür ausreichen (Anlage 4 Nr.9.1 FeV).
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Ermessen zu; das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Verhinderung fahrungeeigneter Verkehrsteilnehmer überwiegt regelmäßig die individuellen Folgen für den Betroffenen.
Der Vorrang strafrechtlicher Verfahren (§3 Abs.3 StVG) findet im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine analoge Anwendung; das Nichtvorliegen einer bestandskräftigen Bußgeldentscheidung hindert die Verwaltungsbehörde nicht an einer Entziehungsverfügung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus I. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
2. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1386/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2016 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 9. Februar 2016. Danach konnten im Blut des Antragstellers 37 µg/l Kokain festgestellt werden.
Der Entziehungsverfügung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid der Stadt E. vom 23. Februar 2016 noch nicht bestandskräftig ist, da der Antragsteller Einspruch eingelegt hat, und bislang im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Akteneinsicht gewährt wurde. Der in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG normierte Vorrang des Strafverfahrens findet auf Ordnungswidrigkeitenverfahren keine (analoge) Anwendung, da in diesen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Antragstellers im Ergebnis durch ein Bußgeld geahndet wird. Denn entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die bislang vom Antragsteller nicht bestrittene Tatsache, dass er Kokain konsumiert hat. Zu diesem Vorwurf kann der Antragsteller sich im Übrigen auch ohne vorherige Einsicht in die Bußgeldakte äußern.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Entziehungsverfügung trägt zudem in aller Regel allein die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann der Verlust des Rechts, Kraftfahrzeuge zu führen, die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn.9
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.