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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1124/13·21.10.2013

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Entziehung nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV wegen Amphetamin‑ und Cannabisgebrauchs voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein nachträgliches, nicht forensisch gesichertes Urinscreening reicht nicht als Nachweis wiedererlangter Eignung; die Interessenabwägung zugunsten der Verkehrssicherheit ist nicht zu beanstanden.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV ist gerechtfertigt, wenn sich eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; Anlage 4 Nr. 9.1 FeV nimmt bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) regelmäßig die fehlende Kraftfahreignung an.

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Der einmalige Konsum von Amphetamin führt nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall zum Wegfall der Kraftfahreignung; Mitkonsum von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung verstärken die Annahme der Ungeeignetheit.

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Zur Annahme, die Kraftfahreignung sei wiedererlangt, sind belastbare, zum maßgeblichen Zeitpunkt aussagekräftige Nachweise erforderlich; nachträglich vorgelegte Urinscreenings sind regelmäßig ungeeignet, sofern Probennahme und forensische Standards nicht sichergestellt sind oder der Befund auf Urinverdünnung (niedriger Kreatininwert) hinweist.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme gegeben ist; das öffentliche Schutzinteresse an der Verkehrssicherheit überwiegt typischerweise die durch die Entziehung betroffenen persönlichen Grundrechtsgüter.

Zitiert von (40)

31 zustimmend · 9 neutral

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 111a StPO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

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Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2013 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), wobei nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall bereits der einmalige Konsum die Kraftfahreignung entfallen lässt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012 ‑ 16 B 883/12 ‑ mit Nachweisen zur übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

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Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel in diesem Sinne konsumiert hat, sondern macht lediglich geltend, hieran keine Erinnerung zu haben. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Umstände auf, die im Einzelfall des Antragstellers die Annahme begründen könnten, er habe sich ‑ anders als dies bei Personen, die (mindestens) einmalig Amphetamin konsumiert haben, grundsätzlich der Fall ist ‑ nicht als kraftfahrungeeignet erwiesen. Im Gegenteil treten hier erschwerende Umstände hinzu: Der Antragsteller hat neben Amphetamin auch Cannabis zu sich genommen. Zudem hat er ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, als er noch unter dem Einfluss beider Betäubungsmittel stand.

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Angesichts dessen kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht dahinstehen lassen, ob die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen darüber hinaus auch aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung folgt. Allerdings sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beschwerde, Hintergrund des Vorfalls am 12. Februar 2013 sei ein einmaliger Konsum des Antragstellers in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2013 gewesen, jedenfalls in Bezug auf den festgestellten Cannabisgebrauch nicht richtig sein kann. Die Analyse der dem Antragsteller am 12. Februar 2013 entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 2,4 ng/ml Serum ergeben. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sinkt die Konzentration von THC im Blutserum jedoch selbst nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht schon innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden.

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Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 ‑ 16 B 571/10 ‑, und Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 ‑ 11 CS 06.2228 ‑, juris, Rdnr. 36 bis 42.

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Hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass der Antragsteller seine zuvor verlorene Kraftfahreignung zu dem für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses bereits wiedererlangt hatte, sind nicht ersichtlich. Das mit der Beschwerde vorgelegte Urinscreening ist erst nach Ergehen der Entziehungsverfügung durchgeführt worden und wäre im Übrigen für sich allein zum Beleg einer längerfristigen Drogenfreiheit ohnehin nicht geeignet. Abgesehen davon begegnet seine Verwertbarkeit erheblichen Bedenken. Zum einen ist nicht erkennbar, inwieweit zwingende forensische Standards bei der Probennahme eingehalten wurden; hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene aufgrund einer entsprechenden Ausgestaltung des Untersuchungsauftrags vom Arzt bzw. der begutachtenden Stelle kurzfristig zur Abgabe der Urinprobe einbestellt wird und nicht etwa aus eigener Initiative zu einem für ihn günstigen Termin, auf den er sich vorher einstellen kann, zu Untersuchung erscheint. Zum anderen ist der gemessene Kreatinin-Wert so niedrig, dass der laborärztliche Befundbericht vom 20. August 2013 dies als Hinweis auf eine Verdünnung des Urins wertet.

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Bei dieser Ausgangslage ist schließlich auch die weitere Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 ‑ 2 BvQ 30/00 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2001, 357), zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.

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Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).