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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 594/10·27.06.2010

Antrag auf aufschiebende Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung nach §2a StVG abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 7.6.2010. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 2a Abs. 6 StVG überwiegt. Entscheidend ist, dass der Antragsteller offenbar das wegen eines Rotlichtverstoßes angeordnete Aufbauseminar nicht besucht hat; nach § 2a Abs. 3 StVG ist dann der Entzug der Fahrerlaubnis zwingend.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das gesetzlich vorgesehene öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung (§ 2a Abs. 6 StVG) das private Interesse überwiegt.

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§ 2a Abs. 3 StVG führt zum zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis, wenn in der Probezeit ein einschlägiger Verstoß vorliegt und das angeordnete Aufbauseminar nicht besucht wurde; persönliche oder berufliche Umstände bleiben unberücksichtigt.

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Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz kommt der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden Verwaltungsmaßnahme erhebliche Bedeutung zu.

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Kostenentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist bei Fahrerlaubnisstreitigkeiten im Eilverfahren nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 6 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 2a Abs. 3 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2397/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2010 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Entscheidend ist, dass der Antragsteller das wegen eines Rotlichtverstoßes innerhalb der Probezeit zu Recht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnete Aufbauseminar offenbar nicht besucht hat. Gemäß § 2a Abs. 3 StVG ist dann die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass persönliche oder berufliche Umstände berücksichtigt werden könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.