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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2397/10·30.09.2010

Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer Aufbauseminarbescheinigung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 2a StVG, weil er eine angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgewiesen hat. Die zentrale Frage ist, ob die Entziehung bei Ausbleiben der Teilnahmebescheinigung und fehlender Reaktion auf Anhörung rechtmäßig ist. Das Gericht lehnt die Klage ab und verweist auf die fehlende Teilnahmebescheinigung sowie auf bereits getroffene Eilentscheidungen. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG ist zulässig, wenn der Betroffene eine rechtskräftig angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist nicht durch eine Teilnahmebescheinigung nachweist.

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Erforderlich ist nicht stets ein gesonderter Nachweis weiterer Umstände; das Ausbleiben der Vorlage der Teilnahmebescheinigung und das Unterlassen einer reagierenden Stellungnahme auf Anhörung können die Entziehung rechtfertigen.

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Bei der Entscheidung über eine Entziehungsverfügung kann das Gericht auf die im Eilverfahren getroffene Zwischenentscheidung sowie auf die Verwaltungsakte Bezug nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO), sofern die Sach- und Rechtslage übereinstimmt.

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Der Unterlegene trägt die Kosten des Verwaltungsprozesses nach § 154 Abs. 1 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 2a Abs. 3 StVG§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1987 geborene Kläger erhielt im März 2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Wegen eines Rotlichtverstoßes im Juni 2009 ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2010 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb von 2 Monaten an.

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Da der Kläger keine Anmeldebestätigung vorlegte, wies der Beklagte ihn mit Schreiben vom 15. April 2010 auf die Folgen hin und hörte ihn zu einer möglichen Entziehung an. Es erfolgte aber keine Reaktion des Klägers, auch eine Teilnahmebescheinigung wurde nicht vorgelegt. Deshalb entzog der Beklagte dem Kläger mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2010 gemäß § 2a Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnis.

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Darauf hin hat der Kläger am 9. Juni 2010 ohne weitere Begründung die vorliegende Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Juni 2010 abgelehnt, 7 L 594/10.

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Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen; er beantragt schriftlich,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 7. Juni 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 8. September 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Eilverfahrens 7 L 594/10 sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 7. Juni 2010 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtene Ordnungsverfügung sowie den Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 28. Juni 2010 Bezug genommen, so dass von einer weiteren Darlegung der Sach- und Rechtslage abgesehen werden kann. Entscheidend ist, dass der Kläger eine Teilnahmebescheinigung hinsichtlich des zu Recht angeordneten Aufbauseminars nicht vorgelegt hat.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.