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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 557/08·16.07.2008

Zurückweisung von Anträgen auf aufschiebende Wirkung gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeld

Öffentliches RechtOrdnungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung und gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Die Wiederherstellung wurde nach § 80 Abs. 5 VwGO verworfen, da die Verfügung unanfechtbar geworden war; ein Wiedereinsetzungsantrag scheiterte wegen nachgewiesener Zustellung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen das Zwangsgeld war zulässig, aber im Interesse der Interessenabwägung unbegründet, da Vollstreckungsvoraussetzungen und Verhältnismäßigkeit vorlagen.

Ausgang: Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeld wurden abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin (Streitwert 19.000 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehen und innerhalb der Klagefrist nicht angefochten worden ist, so dass sie bestandskräftig geworden ist.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert, wenn die Zustellung der Verfügung durch eine Postzustellungsurkunde nachgewiesen ist; ein etwaiges 'Abhandenkommen' in den Geschäftsräumen der Antragspartei ist dieser zuzurechnen.

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Bei der Prüfung der Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; sie fällt zuungunsten des Antragstellers aus, wenn die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, das Zwangsgeld rechtmäßig angedroht wurde und die Maßnahme nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist.

4

Substantielle Schutzbehauptungen des Betroffenen über mangelnde Nutzbarkeit der beanstandeten Einrichtungen genügen nicht, wenn das Gericht diese Darstellungen als lebensfremd einschätzt und die Geldbußen angesichts der typischerweise vorhandenen Gewinnmöglichkeiten als verhältnismäßig bewertet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG

Tenor

Die Anträge werden auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 19.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Soweit die Antragstellerin zunächst beantragt,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2558/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - schon deshalb erfolglos, weil gegen diese mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsverfügung (Bl. 300 ff des Verwaltungsvorgangs - VV -) nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist Klage erhoben worden und deshalb die Ordnungsverfügung bestandskräftig ist. Soweit mit der am 5. Mai 2008 erhobenen Klage beantragt wird, wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht mehr nachvollziehen könne, ob ihm die Ordnungsverfügung überhaupt zugegangen sei, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg. Ausweislich der darüber ausgestellten Postzustellungsurkunde (Bl. 310 VV) ist die Verfügung am 23. Januar 2008 einer im Geschäftsraum anwesenden Beschäftigten übergeben worden. Falls sie dort „abhanden gekommen" sein sollte, wie jetzt vorgetragen wird, ist dies der Antragstellerin zuzurechnen. Mit dieser Angabe wird auch nicht einmal die Zustellung selbst bestritten, sondern diese Formulierung setzt vielmehr begrifflich die vorherige Kenntnisnahme voraus. Im Übrigen dürfte - aber darauf kommt es nicht an - die Ordnungsverfügung aus den dort ausführlich dargestellten Gründen rechtmäßig sein.

5

Soweit die Antragstellerin weiter (hilfsweise) beantragt,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2558/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 26. März 2008 anzuordnen,

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ist dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2008. Diese ist durchsetzbar, weil sie - wie oben dargelegt - unanfechtbar ist. Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem darin ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Letztlich hat die Antragstellerin sich nicht an die Ordnungsverfügung gehalten, wie bei einer Kontrolle am 12. März 2008 (Bl. 314 ff VV) festgestellt und in der Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 26. März 2008 (Bl. 323 ff VV) ausführlich begründet worden ist; darauf wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Antragsvorbringens, die beanstandeten Geräte seien technisch nicht nutzbar gewesen (wegen eines Nagels oder einer Schraube bei den Einwurfschlitzen) bzw. dienten nur der Dekoration, ist lediglich anzumerken, dass diese Einlassungen lebensfremd sind und offensichtlich nur Schutzbehauptungen darstellen; einer weiteren Begründung bedarf es dazu nicht. Angesichts der gerichtsbekannten erheblichen Gewinnmöglichkeiten sind die angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder auch nicht unverhältnismäßig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2008 wird der übliche Betrag bei gewerblicher Nutzungsuntersagung in Höhe von 15.000 EUR angesetzt, da wegen der Vielzahl der Anordnungen und Geräte eine Summierung von Einzelbeträgen nicht sinnvoll erscheint. Im Übrigen ist auszugehen von dem festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 23.000 EUR. Die Beträge sind wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.