Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Das Gericht prüfte die Interessenabwägung und die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Ordnungsverfügung war unanfechtbar und die Zwangsgeldandrohung formgerecht; die Antragstellerin hielt die Anordnung nicht ein. Mangels überwiegender Interessen wurde der Antrag abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine zu Gunsten des Antragstellers ausgefallene Interessenabwägung voraus; bloße wirtschaftliche Nachteile genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Ein Verwaltungsakt kann nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nur wirksam, wenn sie in der Ordnungsverfügung bzw. in einer Festsetzungsverfügung ordnungsgemäß angekündigt wurde (vgl. § 63 Abs. 1 VwVG NRW).
Die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmittel ist zu prüfen; wirtschaftliche Nachteile oder erhebliche Gewinnmöglichkeiten der Betroffenen rechtfertigen die Festsetzung hoher Zwangsgelder nicht, wenn die Behörde die Einhaltung der Anordnung nachvollziehbar verfolgt und angemessene Fristen gesetzt hat.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß von der Antragstellerin gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 4999/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung des Antragsgegners vom 18. August 2008 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2008. Diese ist durchsetzbar, weil sie - wie die Kammer schon im vorausgegangenen Eilverfahren 7 L 557/08 mit Beschluss vom 17. Juli 2008 dargelegt hat - unanfechtbar ist. Das jetzt erneut festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in dieser Ordnungsverfügung und der ersten Festsetzungsverfügung vom 26. März 2008 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Letztlich hat die Antragstellerin sich auch jetzt noch nicht an die Ordnungsverfügung gehalten, wie bei einer Kontrolle am 15. August 2008 (Bl. 430 des Verwaltungsvorgangs - VV ) festgestellt und in der hier streitigen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 18. August 2008 (Bl. 431 ff VV) ausführlich begründet worden ist; darauf wird Bezug genommen.
Hinsichtlich des Antragsvorbringens ist zusätzlich anzumerken, dass nach Aktenlage der Sachverhalt geklärt ist und angesichts der gerichtsbekannten erheblichen Gewinnmöglichkeiten die angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder auch nicht unverhältnismäßig sind. Selbst wenn in einem anderen Fall Zwangsgelder (noch?) nicht festgesetzt seien sollten, kann von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht die Rede sein. Auch der Hinweis, die Beitreibung der Zwangsgelder käme einer wirtschaftlichen Vernichtung der Antragstellerin gleich, macht die Festsetzung und weitere Androhung höherer Zwangsgelder nicht rechtswidrig. Die Antragstellerin hat es selbst in der Hand, der seit Monaten bestandskräftigen Ordnungsverfügung nachzukommen. Die ihr dazu gesetzten und mehrfach verlängerten Fristen sind mehr als angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Es ist auszugehen von dem festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR; dieser Betrag ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.