Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2009, die ihm die Ausübung selbstständiger oder leitender gewerblicher Tätigkeiten untersagte. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für zulässig, wies ihn jedoch ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen. Insbesondere sprechen anhaltende steuerliche Rückstände, fehlende Steuererklärungen und kein Sanierungskonzept gegen eine Duldung; das öffentliche Interesse überwiegt. Die Kosten trägt der Antragsteller, Streitwert 10.000 €.
Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt, Streitwert 10.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann anzuordnen, wenn im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn das überwiegende öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen an der Fortführung seiner gewerblichen Tätigkeit überwiegt.
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende als unzuverlässig einzustufen ist und die Untersagung verhältnismäßig zum Schutz der Allgemeinheit ist.
Anhaltende steuerliche Rückstände, das Unterlassen von Steuererklärungen und das Fehlen eines nachvollziehbaren Sanierungskonzepts können im summarischen Verfahren ausreichen, um Unzuverlässigkeit zu begründen.
Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit oder Überschuldung des Gewerbetreibenden rechtfertigt die Erwartung, dass dieser seinen Betrieb aufgibt; die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit sind hierfür unerheblich.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 2098/09 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbstständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbstständigen und leitenden unselbstständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbstständigen oder leitenden unselbstständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass während des Verwaltungsverfahrens auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers weder vorgetragen noch erkennbar geworden ist. Die Rückstände beim Finanzamt S. und bei der Berufsgenossenschaft summierten sich im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung - auf diesen kommt es gemäß ständiger Rechtsprechung an - auf ca. 17.600 EUR. Dass dieser Betrag im Wesentlichen auf Schätzungen beruht, verdeutlicht nur, dass der Antragsteller auch seinen steuerlichen Erklärungspflichten seit Jahren nicht nachgekommen ist.
Auch während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ist keine grundsätzliche Änderung zum Positiven festzustellen. Zwar hat der Antragsteller inzwischen die geringen Rückstände bei der Berufsgenossenschaft (gut 300 EUR) und bei den Industrie- und Handelskammern Nord Westfalen (157 EUR) und C. (100 EUR) ausgeglichen und beim Finanzamt S. eine Zahlung von 2.500 EUR geleistet. Steuererklärungen sind aber offenbar bislang trotz gegenteiliger Behauptungen nicht eingereicht worden. Deshalb sind weitere Schätzungen hinsichtlich der Umsatzsteuern und des Gewinns für die Jahre 2006 - 2008 erfolgt, die nach telefonisch aktualisierter Auskünfte der Finanzämter weitere Steuerforderungen von ca. 11.000 EUR Umsatzsteuern und ca. 1.300 EUR Einkommensteuern mit sich bringen (werden). Da die Entwicklung nach dem Erlass der Gewerbeuntersagung rechtlich nicht (mehr) erheblich ist, bedurfte es insoweit aber keiner weiteren Klärung oder der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer doch noch möglichen Sanierung des Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse unmittelbar mit der Antragsgegnerin eine Duldungsvereinbarung zu erreichen zu versuchen, die vom Gericht bei der dargestellten Sachlage nicht vorgeschlagen werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).