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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 40/12·23.01.2012

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehungsverfügung wegen Amphetaminkonsums abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen lehnt den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Forensischer Nachweis von Amphetamin und die Gefährdungsinteressen rechtfertigen die sofortige Vollziehung; ein Nachweis der Drogenfreiheit ist später durch eine MPU nach §14 Abs.2 FeV möglich.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz versagt, da Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und Gefahrenabwehr überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

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Der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen (insbesondere Amphetamin/Ecstasy) kann die Kraftfahreignung ausschließen; dies folgt aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV und den Begutachtungs-Leitlinien.

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Bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers steht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Entziehung oder Untersagung kein Ermessen zu.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung nicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint; überwiegt das öffentliche Interesse, ist der Antrag abzulehnen.

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Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann der Betroffene im vorgeschriebenen Verfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gemäß §14 Abs.2 FeV nachweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 FeV§ 13 FeV§ 14 FeV

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 142/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2011 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.

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Der Amphetaminkonsum (Amphetamin und Designer-Amphetamin/Ecstasy) des Antragstellers ist forensisch belegt (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. , Prof. Dr. C. vom 20. September 2011).

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Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift auf die Grenzwerte der Grenzwertkommission abstellt und eine Beeinträchtigung seiner Fahreignung am Vorfallstage in Abrede stellen will, kommt es darauf nicht an, weil - wie dargelegt - schon der bloße Konsum sog. harter Drogen fahreignungsausschließend ist.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass dies bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

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Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.