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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 142/12·21.06.2012

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin‑ und Designer‑Amphetaminkonsums

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem Blutproben Amphetamine und Designer‑Amphetamine nachwiesen. Streitgegenstand war, ob Grenzwerte der Grenzwertkommission für die verwaltungsrechtliche Entziehung maßgeblich sind und ob schon einmaliger Konsum zur Ungeeignetheit führt. Das Gericht hielt die Entziehung nach §3 Abs.1 StVG für rechtmäßig, besonders wegen Mischkonsums harter Drogen, und wies die Klage ab. Für eine Wiedererteilung ist in der Regel eine MPU nach §14 Abs.2 FeV erforderlich.

Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin‑Konsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der nachgewiesene Konsum sog. harter Drogen begründet regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Bei festgestellter Ungeeignetheit infolge Drogenkonsums ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die zwingende Folge.

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Für die Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsums harter Drogen sind die in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren herangezogenen Grenzwertkommission‑Schwellenwerte nicht entscheidend.

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Mischkonsum verschiedener Amphetamine verstärkt die Bedenken gegen die Eignung; für die Wiedererteilung ist regelmäßig eine medizinisch‑psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV erforderlich.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Fahrerlaubnisverordnung§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 19** geborene Kläger wurde am 26. August 2011 gegen 22.45 Uhr als Fahrer eines KFZ polizeilich überprüft; dabei wurde festgestellt, dass er unter BTM-Einfluss stand. Er gab gegenüber der Polizei an, am Vortag einen bzw. zwei Joints und Speed konsumiert zu haben. Darauf hin wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität F. ) vom 20. September 2011 betrug der festgestellte Amphetamin-Wert ca. 11, ferner verschiedene Desingner-Amphetamine von 4,6 ng/ml und 38 ng/ml.

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Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, hörte er den Kläger unter dem 24. November 2011 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und entzog ihm mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2011 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich Amphetamine konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei..

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Am 10. Januar 2012 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist durch Beschluss der Kammer von 24. Januar 2012 (7 L 40/12) abgelehnt worden.

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Zur Begründung trägt der Kläger zusammengefasst vor, dass sich die Nachweismöglichkeiten für Amphetamine in Körperseren verbessert hätten und das Bundesverfassungsgericht daher gefordert habe, einen belegbaren Grenzwert für die Annahme zu bestimmen, der Betreffende habe noch unter Wirkung der Droge gestanden. Die Grenzwertkommission habe für Amphetamine einen solchen Wert von 25 ng/ml vorgegeben, der in seinem Fall nicht überschritten sei,

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Der Kläger beantragt,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, selbst der einmalige Konsum von Amphetamin rechtfertige unabhängig von der Substanzkonzentration die Entziehung. Vorliegend habe der Kläger auch noch unter Drogeneinfluss ein KFZ geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Bußgeldakte (s.o.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Weiter verweist die Kammer auf die Begründung ihres Beschlusses vom 24. Januar 2012 zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Bereits dort hat die Kammer dargelegt, dass die von der Grenzwertkommission angenommenen Werte, die in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zugrundegelegt werden, für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums sog. harter Drogen nicht entscheidend sind. Die Fahrerlaubnisverordnung geht regelmäßig davon aus, dass Konsumenten sog. harter Drogen die notwendige Trennung zwischen Konsum und Fahren nicht vornehmen können und daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger mit Amphetamin und verschiedenen Designer-Amphetaminen eine Drogenmischung zu sich genommen hat.

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Steht die Ungeeignetheit des Klägers aufgrund des nachgewiesenen Konsums sog. harter Drogen fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert, § 14 Abs. 2 FeV.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.