Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 335/09·24.05.2009

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für ausreichend begründet und bejaht die Rechtmäßigkeit der Entziehung im summarischen Verfahren. Verkehrsmedizinische und -psychologische Gutachten bestätigen Eignungszweifel. Wegen der Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber beruflichen Belangen des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnis-Entziehungsverfügung abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist ausreichend, wenn die Behörde die akute Gefahr für Gesundheit und Eigentum Dritter darlegt und damit die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt.

2

Bei der summarischen Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz wiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs schwer, wenn verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit Eignungszweifel belegen.

3

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren finden die §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung; die Behörde kann die Vorlage verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Gutachten anordnen, wenn Tatsachen Eignungszweifel begründen.

4

Berufliche Interessen des Betroffenen sind hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurückzutreten, sofern die festgestellten Leistungs- oder Alkoholprobleme eine erhebliche Gefährdung begründen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV, § 11 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1598/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2009 wiederherzustellen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

5

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom Antragsgegner (noch) ausreichend begründet worden. Er hat die Anordnung auf die akute Gefahr für Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer gestützt, wenn der ungeeignete Antragsteller weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehme. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

6

Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

7

Im Hinblick auf die Antrags- und Klagebegründung ist dem Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßen-verkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungs-verfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Gemäß § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens oder ggfs. auch weiterer Gutachten anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Eignungszweifel begründen könnten.

8

Die Ergebnisse der vorliegend eingeholten verkehrsmedizinischen und verkehrs- psychologischen Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 3. November 2008 und 28. Januar 2009 bestätigen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers. Nach dem Ergebnis des verkehrspsychologischen Gutachtens liegen beim Antragsteller hinsichtlich des Umgangs mit Alkohol problematische Verhaltensdispositionen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr ausschließen. Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar und überzeugend. Zwar sei eine Abhängigkeitsdiagnose nicht zu stellen, allerdings sei von der Notwendigkeit eines auf Dauer angelegten Alkoholverzichts auszugehen. Denn eine Kontrolle seines Alkoholkonsums sei ihm nicht mehr möglich. Dieses weiter im Einzelnen begründete Ergebnis des Gutachtens wird durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist ergänzend festzustellen, dass der Antragsteller zu dem Alkoholkonsum am Abend vor dem 13. Juni 2008 bei den drei Befragungen dazu jeweils unterschiedliche Angaben gemacht hat: Im polizeilichen Protokoll vom 13. Juni 2008 heißt es: „18:00 Uhr - 22:00 Uhr ; 1 Flasche Sekt". Beim ärztlichen Gutachten ist angegeben: „Am Vorabend habe er eine Flasche Sekt und in der Nacht noch einen Piccolo getrunken." Beim psychologischen Gutachten ist protokolliert, er habe bis 2 Uhr nachts beim Fußballgucken Schnaps und Bier getrunken und - auf Nachfrage wegen seiner früheren Angaben - Sekt sowieso. Angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller bewusst gewesen sein muss, am nächsten Morgen eine Vielzahl an Personen einschließlich Schulkindern fahren zu müssen, wird das Ausmaß seines Alkoholproblems anschaulich deutlich.

9

Ist der Antragsteller danach zur Zeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (aller Klassen), so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs einschließlich der ansonsten gefährdeten Busbenutzer zurücktreten. Dies gilt auch deshalb, weil beim Antragsteller zusätzlich Leistungsdefizite festgestellt worden sind, die insbesondere die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 (LKW; Busse) betreffen, denen aber wegen der alkoholbedingten Nichteignung, die alle Fahrerlaubnisklassen berührt, nicht weiter nachgegangen worden ist.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraft- fahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.