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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1598/09·12.04.2010

Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholbefunden: Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht / FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Schulbusfahrer, hatte nach einem Rotlichtverstoß mit 0,32‰ BAK und Verdacht auf regelmäßigen Alkoholkonsum verkehrsmedizinische und teilpsychologische Gutachten veranlasst. Auf deren Grundlage entzog die Behörde die Fahrerlaubnis; das Gericht hält die Verfügung für rechtmäßig und weist die Anfechtungsklage ab. Die Beurteilung erfolgt nach der Lage zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses; eine inzwischen begonnene Behandlung ist im Wiedererteilungsverfahren zu prüfen.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen alkoholbedingter Eignungsmängel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs reicht ein gesichertes gutachterliches Ergebnis, das beeinträchtigende psychophysische Belastungen oder einen problematischen Umgang mit Alkohol feststellt.

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Die Anordnung verkehrsmedizinischer und teilpsychologischer Begutachtungen durch die Behörde ist zulässig; auf deren zusammenfassende Beurteilung gestützte Entziehungsverfügungen sind rechtswirksam, wenn sie hinreichend begründet sind.

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Die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung ist nach der Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen; spätere Maßnahmen des Betroffenen (z. B. Behandlung) begründen die Wiedererteilung erst in einem eigenen Verfahren.

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Bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann das Verwaltungsgericht im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1955 geborene Kläger fiel im Juni 2008 als Fahrer eines Schulbusses bei einem Rotlichtverstoß auf; eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,32 ‰; dabei wurde ärztlicherseits der Verdacht auf regelmäßigen Alkoholkonsum geäußert.

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Auf Grund dieses Sachverhalts ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 18. August 2008 die Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens an. Das Gutachten der Begutachtungsstelle E. der TÜV Nord Mobilität GmbH & CO KG vom 3. November 2008 hielt zur Aufklärung der Eignungsbedenken bezüglich eines evtl. vorliegenden Alkoholmissbrauchs eine weitere teilpsychologische Begutachtung für erforderlich. Dieses ebenfalls von der Begutachtungsstelle E. unter dem 28. Januar 2009 erstellte Gutachten kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beeinträchtigende psychophysische Belastungsschwächen bzw. problematische Verhaltensdispositionen (hier: problematischer Umgang mit Alkohol) vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges ausschließen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gutachten Blatt 55ff und Blatt 75ff des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

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Daraufhin entzog ihm der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 12. März 2009 die Fahrerlaubnis.

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Der Kläger hat am 5. April 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2009 (7 L 335/09) abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 2. Juli 2009 als unzulässig (16 B 807/09).

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens vor, dass er sich nunmehr in einer mehrwöchigen Kur in einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen behandeln lasse.

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Er beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 24. August 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens 7 L 335/09 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 2009 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), und insbesondere auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. Mai 2009, an denen es auch nach erneuter Überprüfung festhält. Der Kläger wird seine Kraftfahrereignung nur wiedergewinnen können, wenn er sich seinem Alkoholproblem stellt. Dass er sich nunmehr offenbar in einer Suchtklinik behandeln lässt, spricht im Übrigen für die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Da es im vorliegenden Klageverfahren auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Entziehungsverfügung im März 2009 ankommt, wird sich die Frage, ob der Kläger seine Kraftfahrereignung inzwischen wiedergewonnen hat, erst in einem Wiedererteilungsverfahren stellen können.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.