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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 335/07·19.04.2007

Abweisung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Abänderung voriger Beschlüsse und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die geltend gemachten Umstände bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorlagen und keine unverschuldete Unterlassung dargelegt wurde. Auch EU-Entscheidungen und Kommissionsäußerungen änderten die rechtliche Bewertung nicht. Die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 7 VwGO abgewiesen; keine neuen oder unverschuldet vorenthaltenen Umstände

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt das Vorliegen veränderter Umstände voraus, die nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind.

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Ein Abänderungs- bzw. Wiederherstellungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unstatthaft, wenn die geltend gemachten Umstände bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorgelegen haben und nicht dargelegt ist, dass ihre Geltendmachung unverschuldet unterblieben ist.

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Politische Erklärungen oder Absichtserklärungen von Parlamentariern begründen keine rechtsändernde Wirkung und rechtfertigen keine Abänderung einstweiliger Anordnungen.

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EU-Kommissionsstelllungen und Entscheidungen des EuGH sind nur insoweit für die Abänderung einstweiliger Anordnungen relevant, als sie eine tatsächliche und rechtserhebliche Änderung der Rechtslage bewirken; bloße Hinweise auf künftige Rechtsgestaltungen genügen nicht.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ SportWettG NRW § 1, StGB § 284, EGV Art. 43, 49, VwGO § 80 Abs. 7§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 2007 - Az. 7 L 102/07 - und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2007 - 4 B 324/07 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Er dürfte gem. § 80 Abs. 7 S. 2 bereits unstatthaft sein, weil die geltend gemachten Umstände (Urteil des EuGH in der Rechtssache Q. u.a. vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a.; Kommissionsschreiben Nr. 2003/4350 von März sowie 2006/658/D vom 22. März 2007) bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorlagen. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Geltendmachung unverschuldet unterblieben ist. Jedenfalls ist der Abänderungsantrag unbegründet, weil keine veränderten Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO gegeben sind, die die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Februar 2007 - 7 L 102/07 - rechtfertigen könnten. Auf die Ausführungen in dem bezeichneten Beschluss wird vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass es auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 6. März 2007 bei der Bewertung bleibt, dass durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird. Eine andere Beurteilung ist auch durch die geäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 einerseits und ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der Kommission teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Soweit sich die letztgenannte Stellungnahme auf eine zukünftige, durch den geplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage bezieht, hat dies keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage.

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Entsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag vom 18. April 2007 zum Ausdruck kommende Bestreben der haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den Bundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des Staatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser politischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu.

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Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.