Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagung von Sportwetten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 18.1.2007 sowie die Anordnung der Androhung von Zwangsgeld. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet, da das öffentliche Vollzugsinteresse an sofortiger Durchsetzung die privaten Interessen überwiegt. Das Gericht stützte sich auf Entscheidungen des BVerfG und die landesrechtlichen Übergangsmaßnahmen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung als unbegründet abgewiesen; öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann abgelehnt werden, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Durchsetzung einer Untersagungsverfügung das private Interesse der Betroffenen überwiegt.
Verfassungsgerichtliche Auslegungen zur Zulässigkeit staatlicher Wettmonopole in einem Land sind auf vergleichbare landesrechtliche Regelungen anderer Länder übertragbar, soweit die verfassungsrechtliche Beurteilung geltende Rechtsfragen betrifft.
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Übergangsmaßnahmen genügen, wenn das Land ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen Suchtprävention und Ausübung des Wettmonopols verfolgt und konkrete Maßnahmen umgesetzt hat.
Längere Unklarheit der Rechtslage begründet grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen des Betreibers in die Zulässigkeit seiner Tätigkeit gegen behördliches Einschreiten.
Die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld ist zulässig und verhältnismäßig, wenn die Höhe in angemessenem Verhältnis zu den zu erwartenden Gewinnen des Betriebs steht.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2007 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,
ist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, auch künftig Sportwetten an Veranstalter vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG - vom 3. Mai 1955 (SGV NRW 7126) verfügen.
Die Kammer hat in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen in Parallelverfahren entschieden, dass
die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür haben und deshalb gegen das in § 284 StGB normierte Verbot verstoßen, mit der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - www.bverfg.de, NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage übereinstimmt;
die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene fachgerichtliche Auslegung des derzeit in Bayern geltenden Rechts, wonach das staatliche Wettmonopol mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen entspricht und die Ausführungen insoweit übertragbar sind.
So jetzt auch ausdrücklich für Nordrhein-Westfalen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -.
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt hat, um dem Bundesgesetzgeber und/oder Landesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen, namentlich die Behörden ermächtigt hat, weiter ordnungsrechtlich gegen verbotene Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht von den jeweiligen Ländern veranstaltet werden, einzuschreiten, hat die Kammer ferner entschieden, dass
das vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits bereits im Ansatz nachdrücklich verfolgt wird, teilweise durch konkrete Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt ist und
die bisher in Nordrhein-Westfalen getroffenen Maßnahmen angesichts der Kürze der Zeit seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit zu genügen;
durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen auch eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird
und
unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Wettanbieter überwiegt, weil von Sportwetten ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht zu den besonders wichtigen Gemeinwohlzielen zählt und dem angesichts der seit langem unklaren Rechtslage kein schützenswertes Vertrauen des Betreibers von Wettbüros gegenübersteht.
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 u. a. - und vom 23. Juni 2006 - 7 L 854/06 u. a. -.
An dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06 -
hält die Kammer auch nach Auswertung zahlreicher Beschwerdeschriften in den vorausgegangenen Parallelverfahren fest.
Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.