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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2443/15·20.12.2015

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetaminkonsums abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung vom 4.11.2015. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der einmalige Amphetamin‑konsum schließt kraftfahrtauglichkeit nach FeV/Leitlinien aus; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher zu belassen. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Amphetaminkonsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein einmaliger Konsum sog. harter Drogen (z.B. Amphetamin) führt nach Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV und den Begutachtungs‑Leitlinien grundsätzlich zum Verlust der Kraftfahreignung, unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde.

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Bei forensisch nachgewiesenem Amphetaminbefund ist die tatsächliche Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit für die rechtliche Folge des Eignungsverlusts grundsätzlich unerheblich.

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Ist die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in der Regel aufrechtzuerhalten, wenn die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und zum Schutz der Verkehrssicherheit dient.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO ist der Antrag zu versagen, wenn die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit und der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausfällt; Kostenentscheidung nach § 154 VwGO.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5219/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. November 2015 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C.        -H.        , Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L.     vom 10. September 2015. Danach konnten im Blut des Antragstellers 8,3 µg/ml Amphetamin festgestellt werden. Ob der Antragsteller in seiner Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt war, ist unerheblich.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Entziehungsverfügung trägt zudem in aller Regel allein die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann der Verlust des Rechts, Kraftfahrzeuge zu führen, die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, Rn. 9

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,

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vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.