Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit: PKH und Aussetzung der Vollziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gewerbeuntersagung. Streitpunkt war, ob die Unzuverlässigkeit nach §35 GewO und die sofortige Vollziehung zu Recht angeordnet wurden. Das VG lehnte PKH und die Aussetzung der Vollziehung ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und das öffentliche Interesse überwiegt. Die Unzuverlässigkeit ergab sich aus wiederholter Nichterfüllung steuerlicher und sonstiger Zahlungspflichten sowie aus der eidesstattlichen Versicherung der Vermögenslosigkeit.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das überwiegende öffentliche Interesse nicht zurückstehen lässt.
Unzuverlässigkeit im Sinne des §35 Abs.1 GewO kann sich aus wiederholter Nichterfüllung steuerlicher und sonstiger Zahlungspflichten und aus der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Vermögenslosigkeit ergeben.
Zur Verhältnismäßigkeit: Eine dauerhafte Gewerbeuntersagung ist erforderlich, wenn sie zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen notwendig ist.
Das spätere Beantragen eines Insolvenzverfahrens berührt die Rechtmäßigkeit einer zuvor erlassenen Gewerbeuntersagung nicht; maßgeblich ist der Zeitpunkt und die Lage bei Erlass der Verfügung.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 838/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbstständige Ausübung des Gewerbes "Fliesenfachbetrieb und Kühlraumbau" und jeder anderen selbstständigen und leitenden unselbstständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbstständigen oder leitenden unselbstständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen Erklärungs- und/oder Zahlungs-verpflichtungen dem Finanzamt, der Antragsgegnerin und der Handwerkskammer gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und auch eine eidesstattliche Versicherung seiner Vermögenslosigkeit abgeben musste. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie im Grundsatz folgt.
Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Verletzung der steuerrechtlichen Verpflichtungen und der Überschuldung geführt haben. Der Frage, ob die bestehenden Steuerrückstände verschuldet sind, ist keine Bedeutung zuzumessen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294; Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Juli 2010, § 35 Rn. 50.
Der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung steht vorliegend auch nicht § 12 GewO entgegen, da im Zeitpunkt ihrer Zustellung am 28. Januar 2011 ein Insolvenzverfahren noch nicht einmal beantragt war. Spätere Entscheidungen im nunmehr beantragten Insolvenzverfahren berühren aber die Rechtmäßigkeit der zuvor erlassenen Gewerbeuntersagung nicht.Ob diese nach einer möglichen Insolvenzeröffnung dann noch vollstreckt werden kann, ist eine andere Frage.
Vgl. dazu: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2009 - 7 K 3090/08 - und Beschluss vom 15. November 2010 - 7 L 1045/10 -, jeweils nrwe.de.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Vermögenslosigkeit des Antragstellers ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei sog. erweiterten Gewerbeuntersagungen (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).