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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1838/15·06.10.2015

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Amphetaminbefund abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH und den vorläufigen Rechtsschutz ab, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Ein forensisches Gutachten wies Amphetamin (95 ng/ml) nach. Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen und die sofortige Vollziehung ist zum Schutz der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt

Abstrakte Rechtssätze

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Die einmalige Einnahme sog. harter Drogen (z. B. Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung aus und kann bereits die Grundlage einer Entziehung der Fahrerlaubnis bilden (vgl. Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV und Begutachtungs‑Leitlinien).

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Ein toxikologisches Gutachten, das Amphetamin im Blut nachweist, begründet regelmäßig die Annahme der fahrerlaubnisrechtlichen Ungeeignetheit und trägt entscheidend zur Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung bei.

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Ist die Ungeeignetheit feststehend, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung rechtfertigt in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Verkehrssicherheit.

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Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

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Die persönliche Beeinträchtigung durch den Verlust der Fahrerlaubnis (z. B. Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) rechtfertigt regelmäßig nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung, wenn erhebliche Gefahren durch fahrungeeignete Verkehrsteilnehmer bestehen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.             aus I1.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3809/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2015 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C.        -H.        , Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums °°°°° vom 22. Juni 2015. Danach konnten im Blut des Antragstellers 95 ng/ml Amphetamin festgestellt werden.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Entziehungsverfügung trägt zudem in aller Regel allein die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann der Verlust des Rechts, Kraftfahrzeuge zu führen, die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, Rn.9

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Der Umstand, dass es dem Antragsteller nicht möglich ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.