Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer MPU. Das Verwaltungsgericht hält die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für rechtmäßig und lehnt den Antrag ab. Entscheidungsgrund sind frühere MPU-Befunde, Geständnisse zur Nichteinhaltung der Abstinenz und dadurch begründete Zweifel an der Kraftfahreignung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis abgewiesen; Ordnungsverfügung als bei summarischer Prüfung rechtmäßig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur dann wiederherzustellen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; sie fällt zu Lasten des Antragstellers, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.
Die Weigerung, eine angeforderte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bzw. deren Gutachten vorzulegen, lässt den Betroffenen gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen und kann den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG rechtfertigen.
Konkrete Anhaltspunkte aus einem früheren MPU (z. B. erheblicher Alkoholmissbrauch) und eigene Angaben über Nichteinhaltung vorgeschriebener Abstinenz begründen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung, die nur durch Vorlage eines positiven MPU ausgeräumt werden können.
Das vorübergehend unauffällige Verhalten im Straßenverkehr nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zum Entzug, wenn medizinisch-psychologische Befunde oder andere Tatsachen Eignungsmängel nahelegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6739/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass der Gutachter bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung am 1. Dezember 2005 beim Antragsteller u.a. eine erhebliche Alkoholmissbrauchsproblematik festgestellt hat, die eine dauerhafte Abstinenz erfordert. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist der Antragsteller zu kontrolliertem Alkoholkonsum nicht in der Lage, was er seinerzeit auch eingeräumt hat (s. S. 17 des Gutachtens). Da er die geforderte Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat, obgleich dies auch aus medizinischer Sicht wegen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus im Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung der Gesundheit dringend geboten ist, liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er wieder in alte Trinkgewohnheiten verfallen ist und missbräuchlich Alkohol konsumiert. Auf die Frage, ob die - erhebliche - Erhöhung des GammaGT (146 U/l bzw. 107 U/l am 5.8. und 25.8.2008) auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, wovon der Verkehrsmediziner E1. . E. im Gutachten vom 25.08.2008 ausgeht, oder ob dies andere medizinische Ursachen" hat, wie der Antragsteller bisher unsubstantiiert vorträgt, kommt es nicht an, da der Antragsteller selbst angibt, die geforderte Abstinenz nicht (mehr) einzuhalten. Die mit Aufgabe der Abstinenz verbundenen berechtigten Zweifel an der Kraftfahreignung wegen Alkoholmissbrauchs (vgl. § 13 Abs. 2 a der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) kann er nur durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausräumen.
Seine Weigerung, der Aufforderung nachzukommen bzw. das erstellte Gutachten vorzulegen, lässt ihn gem. § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (§ 3 Abs. 1 StVG).
Die Tatsache, dass der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt im Dezember 2004 entzogen worden war, nach Wiedererteilung im Dezember 2005 ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, ist angesichts der hohen Dunkelziffer bei diesen Delikten rechtlich ohne Bedeutung.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU im Wiedererteilungsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klasse B.