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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 6739/08·14.07.2009

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen erhöhter Leberwerte und alkoholischer Verursachung. Zentrale Frage ist, ob die Anordnung des Gutachtens und die Entziehung rechtmäßig sind. Das Gericht weist die Klage ab, weil konkrete Anhaltspunkte für Alkoholprobleme vorlagen und der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorlegte. Die Weigerung geht zu seinen Lasten (§ 11 Abs. 8 FeV).

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kombinierte Befunde aus relevanten Vorerkrankungen (z. B. Diabetes mellitus, Bluthochdruck) und problematischem Alkoholkonsum rechtfertigen die Anordnung strikter Abstinenz und regelmäßiger Nachkontrollen zur Beurteilung der Kraftfahreignung.

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Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für alkoholbedingte Eignungsmängel (objektive Laborwerte, Exploration oder Geständnis) darf die Verwaltungsbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

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Die unbegründete Verweigerung, ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, berechtigt die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis; die Nichtvorlage geht zu Lasten des Betroffenen (§ 11 Abs. 8 FeV).

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Die Behörde darf sich bei der Gefährdungsbeurteilung auf die fachgutachterlichen Feststellungen stützen; unterbleibende entlastende Angaben des Betroffenen entkräften die Annahme der Eignung nicht.

Relevante Normen
§ 11, 13 FeV§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 19** geborene Kläger erwarb im November 1966 die Fahrerlaubnis der alten Klassen 1 und 3. Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 8. Dezember 2004 (Blutalkoholkonzentration 1,81‰) wurde er durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 17. Juni 2005, rechtskräftig seit 25. Juni 2005, zu einer Geldstrafe verurteilt, ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Bereits während der Dauer des Strafverfahrens unterzog sich der Kläger einer individualpsychologischen Verhaltenstherapie nach dem Konzept IVT-Höcher über einen Zeitraum von neun Monaten (60 Verkehrstherapiestunden in der Zeit von Oktober 2005 bis Juni 2006).

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Im September 2005 beantragte er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und unterzog sich in diesem Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Gutachter gelangte bei der Untersuchung des Klägers am 13. Dezember 2005 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Bluthochdruckerkrankung und ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliege. Der Gesamtbefund erfordere eine strikte Alkoholabstinenz; es seien regelmäßige Kontrollen angezeigt. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in früheres problematisches Trinkverhalten sei vertretbar gering.

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Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 22. Dezember 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse BE, nicht aber diejenige der Klasse C1E (früher umfasst von der alten Klasse 3) und gab ihm regelmäßige Nachkontrollen hinsichtlich der Diabetes- und Blutdruckerkrankung auf. Im Rahmen der Nachuntersuchungen fielen erstmals am 5.8.2008 erhöhte Leberenzymaktivitäten beim Kläger auf.

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Die verkehrsmedizinische Untersuchung am 25. und 26. August 2008 bestätigte dies. Aufgrund der zusätzlich durchgeführten Exploration führte der Gutachter dies auf Alkoholkonsum zurück, den der Kläger auch eingeräumt habe.

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Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger unter dem 16. September 2008 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf.

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Da der Kläger das Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 16. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis.

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Der Kläger hat am 31. Dezember 2008 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2009 (7 L 1606/08) zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolglos (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 1. April 2009, 16 B 193/09).

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Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich der Begutachtung zu unterziehen. Er könne Alkoholkonsum und Fahren trennen und habe dies auch in der Zwischenzeit bewiesen. Der Beklagte könne nicht fordern, dass er gar keinen Alkohol mehr zu sich nehme.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Dezember 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 19. Januar 2009 (7 L 1606/08) sowie in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 1. April 2009 (16 B 193/09).

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Den Entscheidungen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger nichts entgegengesetzt; zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.

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Hervorzuheben ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen, dass die Kombination von Erkrankung (Diabetes mellitus und Bluthochdruck) und problematischem Alkoholkonsum hier die Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers aufkommen lassen hat. Da der Kläger selbst bei seiner Untersuchung am 13. Dezember 2008 sinngemäß eingeräumt hat, die Kontrolle über sein Trinkverhalten zu verlieren, wenn er mit Alkoholkonsum beginne, ist die Forderung nach strikter Abstinenz gerade in seiner Person begründet und lässt sich nicht als generelle Forderung für alle an Diabetes erkrankten Personen aufstellen. Dies hat der Gutachter auch nicht getan. Da der Kläger Nachgewiesenerweise die notwendige Abstinenz nicht eingehalten hat, war ausreichend Anlass gegeben, den Eignungsbedenken durch die Forderung nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen. Die unberechtigte Weigerung, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, geht daher zu seinen Lasten (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.