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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1568/10·24.01.2011

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr die selbständige Ausübung der Hausverwaltung wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und bestätigte die sofortige Vollziehung. Es bestehe überwiegendes öffentliches Interesse; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung lägen nicht vor. Die Unzuverlässigkeit folge aus erheblichen Steuerrückständen, die dem Verhalten des Geschäftsführers zuzurechnen seien.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme oder ein überwiegendes privates Interesse voraus, das dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung entgegensteht.

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Erhebliche und andauernde Verletzungen steuerlicher Pflichten können die Gewerberechtsunzuverlässigkeit im Sinn des § 35 Abs. 1 GewO begründen.

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Das Verhalten eines für die juristische Person handelnden Geschäftsführers ist der Gesellschaft/Antragstellerin zuzurechnen; daraus folgende Pflichtverletzungen können zur Gewerbeuntersagung führen.

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Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist die Ursache der Steuerrückstände bzw. die Frage des Verschuldens unbeachtlich; fehlende freiwillige Zahlungen und steigende Rückstände sprechen für Unzuverlässigkeit.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5825/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. November 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes "Hausverwaltung" und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits daraus, dass sie - handelnd durch ihren Geschäftsführer - ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie im Grundsatz folgt. Aus dieser geht hinreichend deutlich hervor, dass die Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten durch die Antragstellerin, der das Verhalten ihres für sie handelnden Geschäftsführers zuzurechnen ist, diese unzuverlässig macht.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rückstände beim Finanzamt C. -Mitte während des Verwaltungsverfahrens auf über 24.700 Euro angestiegen sind. Bemühungen der Antragstellerin, ihren steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, sind nicht ersichtlich. Eine Ratenzahlung hinsichtlich der bestehenden Rückstände wurde trotz gegenteiliger Ankündigung nicht vereinbart, auch laufende Steuern werden nicht entrichtet. Liegt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin danach bereits vor, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, dass mit Blick auf Sozialabgaben, Mieten und Löhne keine weiteren Rückstände vorlägen. Auch die von ihr im Klage- und Antragsverfahren eingereichten Belege über erfolgte Zahlungseingänge können zu keinem anderen Ergebnis führen. Diesen ist zu entnehmen, dass Zahlungen auf beim Finanzamt bestehende Rückstände im Wesentlichen aufgrund von Pfändungen und nicht freiwillig erfolgten.

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Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Verletzung der steuerrechtlichen Verpflichtungen und der Überschuldung geführt haben. Der Frage, ob die bestehenden Steuerrückstände verschuldet sind, ist keine Bedeutung zuzumessen.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294; Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Juli 2010, § 35 Rn. 50.

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Es bleibt der Antragstellerin unbenommen zu versuchen, im Falle einer doch noch möglichen Sanierung ihres Betriebes unmittelbar mit der Antragsgegnerin eine Duldungsvereinbarung zu erreichen.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).