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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1568/06·04.01.2007

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm das Betreiben seines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagte. Das Gericht hielt den Antrag zwar für zulässig, sah jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Es betonte das überwiegende öffentliche Interesse, verwies auf fehlendes Sanierungskonzept und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und lehnte den Antrag ab. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen.

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Eine dauerhafte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist zulässig, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Die Anordnung einer erweiterten Gewerbeuntersagung sowie die Androhung von Zwangsmitteln können erforderlich und verhältnismäßig sein, um weitere Schadenszufügungen zu verhindern.

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Anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eines Gewerbetreibenden kann die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Gewerbeuntersagung stützen; die Ursachen der Insolvenz sind dabei unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „An- und Verkauf (Groß- und Einzelhandel) von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugersatzteilen, Unfall- und Nutzfahrzeugen, Motorrädern, Reifen, Reifen-Montage, Kraftfahrzeug- Selbsthilfewerkstatt, Verleih von Kraftfahrzeugen und Anhängern (ohne Gestellung eines Fahrers), Durchführung von tankstellenüblichen Wartungsarbeiten und Kraftfahrzeug-Anmeldungen" und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und der Zwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar und trotz Ankündigung nicht einmal vorgetragen worden ist. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, 294.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).