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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1489/06·17.12.2006

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeverbot

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Das VG Gelsenkirchen hält die sofortige Vollziehung für überwiegend öffentliches Interesse und weist den Antrag ab. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei nach summarischer Prüfung insbesondere wegen erheblicher Steuerrückstände, fehlender Zahlungen und mangelnder Mitwirkung geboten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen und die sofortige Vollziehung dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient.

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Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO können bei nachweislicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, insbesondere aufgrund erheblicher steuerlicher Rückstände, unterlassener Zahlungspflichten und fehlender Mitwirkung, rechtmäßig sein.

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Die Erweiterung der Untersagung und die Androhung von Zwangsmitteln sind verhältnismäßig, wenn sie erforderlich sind, die Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Gewerbetreibenden zu schützen.

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Das Nichterscheinen zu angeordneten Erörterungsterminen und die Unterlassung von Sanierungsschritten können bei der summarischen Prüfung die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit stützen.

Relevante Normen
§ GewO § 35§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Werbegestaltung, Durchführung und Organisation von Veranstaltungen" und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und der Zwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Laufe des Antragsverfahrens die steuerlichen Rückstände weiter erhöht haben; sie betrugen am 1. Dezember 2006 13.693 EUR beim Finanzamt C. und 9.452 EUR beim Finanzamt X. . Der Antragsteller hat - entgegen seinen verschiedentlichen Ankündigungen - keinerlei freiwillige Zahlungen geleistet und ist auch bisher seinen betrieblichen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen. Von der Möglichkeit, im Erörterungstermin Schritte zur Sanierung seines Betriebes darzulegen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Er hat diesen Termin trotz Anordnung seines persönliches Erscheinens nicht wahrgenommen. Es ist deshalb nach wie vor von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen.

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Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, 294.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).