Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeld abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausfällt und die Vollstreckung voraussichtlich rechtmäßig ist. Formelle Vollstreckungsvoraussetzungen und ordnungsgemäße Androhung liegen vor. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist maßgeblich, ob die Vollstreckung voraussichtlich rechtmäßig ist; überwiegen die Erfolgsaussichten der Vollstreckung, ist die Anordnung aufschiebender Wirkung zu versagen.
Ein mit Zwangsmitteln durchzusetzender Verwaltungsakt ist durchsetzbar, wenn er unanfechtbar ist oder das gegen ihn eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat; die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet die Durchsetzbarkeit.
Im Vollstreckungsverfahren sind materielle Einwendungen gegen die zugrunde liegende Grundverfügung grundsätzlich unbeachtlich; entscheidend sind die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen und die ordnungsgemäße Androhung des Zwangsmittels.
Die auswärtige Tätigkeit des Verpflichteten begründet nicht ohne Weiteres einen Verhältnismäßigkeitsverstoß gegen die Anwendung von Zwangsmitteln, wenn durch sofortige Vollziehung die Nutzung inländischer Fahrzeuge ohnehin untersagt ist und Übermittlungsalternativen (z. B. Post) bestehen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 125 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6286/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 4. November 2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist und sich die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als erfolglos erweisen wird.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2008 dem Antragsteller auferlegten Pflicht, seinen englischen und seinen slowakischen Führerschein beim Straßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet hat; im Übrigen hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag im Eilverfahren 7 L 1377/08 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen abgelehnt. Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2008 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).
Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn der Antragsteller hat die Führerscheine bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt.
Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen der vorangegangenen Androhung. Die in der Antragsschrift aufgeführten Einwände des Antragstellers richten sich im Wesentlichen gegen die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung vom 8. Oktober 2008. Materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im Vollstreckungsverfahren unerheblich. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der auswärtigen Tätigkeit des Antragstellers kann nicht verletzt sein, da er ohnehin auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung kein Kraftfahrzeug in Deutschland führen darf. Die Führerscheine hätten also längst vorgelegt oder per Post übersandt werden können. Nach Eintragung eines entsprechenden Vermerks hätte der Antragsteller dann diese ggfs. wieder im Ausland nutzen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 250 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.