Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Führerscheinentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Entziehung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Es gewichtet die öffentliche Verkehrssicherheit höher und stützt sich u.a. auf verwertbare neue Tatsachen (MPU, Vorstrafen).
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber dem Suspensiveinteresse des Betroffenen, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.
Die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates dürfen eine im anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht auf Erteilungsvoraussetzungen hin überprüfen; Eingriffe kommen nur in Betracht, wenn die Erlaubnis während einer inländischen Sperrfrist erteilt wurde, bei missbräuchlichem Erwerb (‚Führerschein‑Tourismus‘) oder bei einschlägigem Verhalten nach Erwerb.
Nach der EuGH‑Rechtsprechung sind nachträglich bekannt gewordene Tatsachen (z.B. ein nach Erteilung vorgelegtes MPU‑Gutachten) als neue Tatsachen verwertbar und können die Geeignetheitsbeurteilung des Fahrers rechtfertigen.
Zur Annahme eines überwiegenden Gefährdungsinteresses reicht es aus, dass der Betroffene nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist; berufliche Interessen sind dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5767/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2008 (einschließlich der Änderungsverfügung vom 18. November 2008) wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dabei macht die (zunächst) fehlende Angabe der weiteren Rechtsgrundlagen die Verfügung nicht rechtswidrig; sie ist im Übrigen inzwischen durch die Änderungsverfügung" vom 18. November 2008 nachgeholt worden.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008
vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), Juris
klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).
Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).
Ausgehend von dieser Rechtslage kann vorliegend offen bleiben, ob die britische Fahrerlaubnis echt oder gefälscht oder ggfs. wegen des Erwerbs während einer inländischen Sperrfrist rechtswidrig ist
vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts M2. vom 15.09.2005 - 1 Ds 250 Js 19595/05 - (Bl. 139 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 1 - BA 1) und im Urteil des Landgerichts U1. vom 08.05.2006 - 3 Ns 250 Js 19595/05 - (Bl. 162 ff. BA 1) -.
Auch kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der slowakischen Fahrerlaubnis vorgelegen haben, weil der Antragsteller möglicherweise den erforderlichen Wohnsitz und Aufenthalt in der Slowakei - eine entsprechende Eintragung fehlt offenbar im Führerschein - nicht nachgewiesen hat oder weil bei Ausstellung dieser Erlaubnis bereits eine gültige britische Fahrerlaubnis vorhanden war. Jedenfalls ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) vom 25. August 2008, dass er auch zur Zeit noch als ungeeignet angesehen werden muss. Diese MPU ist auch verwertbar, da sie nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnisse erstellt und deshalb als neue Tatsache auch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie zu Recht angeordnet worden ist - dazu ist deshalb nichts anzumerken -, entscheidend ist allein, dass sie vom Antragsteller vorgelegt und damit als neue Tatsache bekannt ist.
Die Ergebnisse der MPU der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Münster der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 25. August 2008 (Bl. 262 ff. BA 1) bestätigen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.
Dieses Ergebnis und seine Begründung mag hinsichtlich der Alkoholproblematik fraglich sein, wenn davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller tatsächlich seit 6 Jahren aus gesundheitlichen Gründen, die sich offenbar auch nicht mehr ändern werden, abstinent lebt bzw. leben muss. Dies kann aber dahinstehen, da jedenfalls hinsichtlich zu erwartender auch zukünftiger Verkehrsverstöße das Ergebnis und die Begründung nachvollziehbar und überzeugend sind. Dafür sprechen nicht nur die Vielzahl an Verurteilungen u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- vgl. die Aufstellung der Verurteilungen auf Seite 3 des Urteils des Amtsgerichts M1. a.a.O. -, zu denen zuletzt noch die zwei Vorfälle aus der ersten Hälfte des Jahres 2005 hinzugekommen sind -,
sondern auch die Tatsache, dass der Antragsteller auch vor dem Kauf eines gefälschten deutschen Führerscheins und dessen Mitführung nicht zurückgeschreckt ist. Dabei lässt auch die Tatsache, dass der Antragsteller weder in den Strafverfahren vor den Amtsgerichten Q. und M. noch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht U. bzw. im Revisionsverfahren vor dem OLG München angegeben hat, dass er zwischenzeitlich seit dem 12. Mai 2005 im Besitz eines slowakischen Führerscheins sei - offenbar um keine Einziehung zu riskieren -, deutlich werden, dass er weiterhin nicht gewillt ist, rechtmäßig zu handeln, wenn es um seine Fahrerlaubnis geht. Entsprechend ist auch das Landgericht U. in seinem Urteil im Mai 2006 (a.a.O.) von der charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen, als es in Unkenntnis der inzwischen erteilten slowakischen Fahrerlaubnis nur eine isolierte Sperrfrist verhängt hat. Dass sich in der Zwischenzeit daran etwas geändert haben könnte, ist weder aus den Angaben des Antragstellers bei der MPU noch sonst ersichtlich.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG ). Da der Antragsteller ausweislich der beiden EU-Führerscheine Inhaber von Fahrerlaubnissen für die Klassen A, B, C und D bzw. Unterklassen davon ist, wäre in einem Klageverfahren ein Streitwert von 10.000 EUR anzusetzen; dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.