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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1442/14·29.10.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis. Entscheidungsfrage war, ob die sofortige Vollziehung auszusetzen ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Attest und polizeilichen Feststellungen mit hinreichender Gewissheit feststehe. Die sofortige Vollziehung sei wegen des überwiegenden öffentlichen Gefährdungsinteresses gerechtfertigt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, setzt aber in der Interessenabwägung ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers voraus.

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Steht die Ungeeignetheit einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen mit hinreichender Gewissheit fest, ist die Verwaltungsbehörde befugt, die Fahrerlaubnis zu entziehen; in diesem Fall besteht für die Behörde kein Ermessen, die Maßnahme nicht zu treffen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

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Kostenentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4287/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2014 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen lediglich auszuführen, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund der im Attest vom 10. Juli 2014 dargelegten Feststellungen seines Hausarztes feststeht. Danach ist der Antragsteller aufgrund einer Fußteilamputation rechts, einer schweren diabetischen Polyneuropathie sowie einer Demenz nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug sich zu führen. Dies wird bestätigt durch den Eindruck, die die Polizeibeamten am 9. Juli 2014 von dem Antragsteller gewinnen konnten. Auf einer Fahrstrecke von 200 bis 250 m unterliefen dem Antragsteller mehrere Fahrfehler; am Fahrzeug des Antragstellers wurden von den Polizeibeamten offenbar frische Kratzer festgestellt.

6

Da die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers demnach mit hinreichender Gewissheit feststeht, war der Antragsgegner dazu berechtigt, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.